Kinderrechte in die Verfassung?

Das Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie hat mit dem Rechtsprofessor Arnd Uhle über die von der großen Koalition geplanten Kinderrechte im Grundgesetz gesprochen und die hier bereits ausgesprochenen Befürchtungen vollumfänglich bestätigt.

Auszüge:

Könnte man sich dann aber nicht auf den Standpunkt stellen, dass derartige Kinderrechte zwar vielleicht überflüssig erscheinen mögen, auf der anderen Seite aber doch zumindest unschädlich sind?

Eine solche Bewertung halte ich für verfehlt. Zwar hängt im Detail selbstredend viel von der konkreten Formulierung derartiger Kinderrechte ab. Gleichwohl zeichnet alle in jüngerer Zeit diskutierten Vorschläge die Tendenz aus, das Verhältnis zwischen Elternverantwortung und staatlichem Wächteramt zu verändern – und zwar zulasten des Elternrechts und zugunsten der staatlichen Einflussnahme. Das liegt daran, dass aufgrund der Architektur des heutigen Art. 6 GG das Elternrecht bislang nur bei einer ernsthaften Beeinträchtigung des Kindeswohls zurückgedrängt werden kann. Hingegen gestattet Art. 6 GG kein staatliches Tätigwerden, um entgegen dem Elternwillen lediglich für die vermeintlich beste Entwicklung des Kindes zu sorgen. Im Falle der Aufnahme ausdrücklicher Kinderrechte in das Grundgesetz besteht die Gefahr, dass sich genau dies ändert. Denn neu positivierte Kinderrechte haben das Potenzial, unter Berufung auf ihren Schutz zukünftig bereits im Vorfeld einer Beeinträchtigung des Kindeswohls – und damit sehr viel früher und häufiger als bislang – staatliche Interventionen zu rechtfertigen. Eine solche Entwicklung würde für das Verhältnis von Elternrecht und staatlichem Wächteramt einen in seiner Bedeutung kaum überschätzbaren Paradigmenwechsel darstellen.

Unterstellt, es käme in der Folge einer Grundgesetzergänzung zu einem Paradigmenwechsel: Wie würde sich dieser aus Ihrer Sicht konkret auswirken?

Ein derartiger Paradigmenwechsel hätte vielfältige Auswirkungen. Die Kette denkbarer Beispiele ist lang. Exemplarisch könnte gestützt auf ein kindliches Recht auf Bildung etwa einer staatlichen Kindergartenpflicht der verfassungsrechtliche Weg gebahnt werden. Eine solche Pflicht könnte unter Umständen auch für Kinder in frühem Lebensalter, gar für Kleinkinder, vorgesehen werden – unabhängig davon, ob die Eltern dies für richtig halten oder nicht. Das zeigt an: Kinderrechte weisen die Tendenz auf, das Elternrecht zulasten des staatlichen Bestimmungsrechts zu schmälern. Bei ihnen gewinnt weniger das einzelne Kind an Rechten, sondern vielmehr der Staat an Bestimmungsmacht.

Mehr: www.i-daf.org.

 

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2 Kommentare
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WoNe
5 Jahre zuvor

Das scheint alles von langer Hand geplant zu sein. Die Kampfansage eines SPD-Politikers, man wolle die Lufthoheit über den Kinderbetten erlangen, klingelt noch heute bei mir in den Ohren; das war 2002; hier ein Link dazu: https://www.welt.de/print-wams/article122357/Lufthoheit-ueber-Kinderbetten.html
Wer in derartigen Zusammenhängen solche unpassenden, kriegerischen Metaphern verwendet, verfolgt eine konkrete Absicht und hat bereits einen Durchführungsplan. Es geht um die Vollverstaatlichung der Kinder und deren Entfremdung von der Familie (Staatsindokrination). Wir sind mal wieder im säkularen, entchristlichten Totalitarismus angekommen.

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