Kultur des Todes (19): Legalisierung von Abtreibungen

In Frankreich soll das Recht auf Abtreibung in die Verfassung aufgenommen werden (vgl. hier und hier). Auch in Deutschland dreht sich das Klima immer mehr in Richtung: Abtreibung ist eine legale Sache. Demnächst beginnt eine Regierungs-Kommission zur Änderung der gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch mit ihrer Arbeit. Zu dieser Kommission gehören auch Mitglieder des Deutschen Juristinnenbundes (DJB) an. Der hat nun ein provokantes Papier zum Schwangerschaftsabbruch veröffentlicht. Der DJB fordert:

  • die Abschaffung des § 218 StGB und eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des StGB, die sich am reproduktiven Selbstbestimmungsrecht und der körperlichen Integrität schwangerer Personen orientiert;
  • Verbesserung der Versorgungslage;
  • Schwangerschaftsabbrüche als Leistung der Krankenversicherung;
  • Schwangerschaftsabbruch als Teil der medizinischen Aus- und Weiterbildung;
  • die Abschaffung der Pflichtberatung vor einem Schwangerschaftsabbruch;
  • eine bundeseinheitliche Regelung zum Schutz schwangerer Personen vor „Gehsteigbelästigungen“.

DIE WELT schreibt dazu:

Nach Meinung des DJB dagegen sollen Abtreibungen immer zulässig sein, wenn der Fötus nicht „eigenständig lebensfähig ist“. Das sei bis zur 22. bis 25. Schwangerschaftswoche der Fall. Derzeit bestehe für Schwangere ein nicht zu rechtfertigender Zeitdruck. Zugleich wird ausgeführt, dass Spätabtreibungen nicht zu befürchten seien, wie die Praxis in Ländern, die deutlich spätere Abtreibungen ohne medizinische Indikation zulassen, zeige. „Dass schwangere Personen sich ‚grundlos‘ – d. h. außerhalb der derzeit geltenden Indikationslösung – für einen sog. Spätabbruch entscheiden würden, ist weder empirisch belegt noch naheliegend“, so der DJB. Warum die Frist dann verlängert werden soll, bleibt offen.

Offen ist auch, was aus der Unzulässigkeit folgt. Strafbar soll nur eine Abtreibung ohne oder gegen den Willen einer schwangeren Frau – in den Worten des DJB: einer „schwangeren Person“ – sein. Ärzte würden nur berufsrechtlich sanktioniert. Die „schwangere Person“ soll „in allen Fällen straf- und sanktionsfrei bleiben“. Eine Tötung wäre erst nach Beginn des Geburtsvorgangs strafbar.

Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das nicht vereinbar. Das hat dargelegt, dass dem Ungeborenen Menschenwürde zukommt. Das Kind im Mutterleib wird „nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt“. Der Staat muss Maßnahmen ergreifen, um den Fötus wirksam zu schützen. Diese Pflicht lässt es nicht zu, „auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben frei zu verzichten“.

4177UQbbK9L SX327 BO1 204 203 200 Zu dem Thema: Ist der Fötus eine schutzwürdige Person?, empfehle ich das gerade erschienene Buch von Johannes Gonser: Abtreibung – ein Menschenrecht?: Argumentationshilfen zur Debatte um den Schwangerschaftsabbruch (SCM, 2023, 128 Seiten, 15.00 Euro). Der Autor setzt sich in dieser Abhandlung mit verbreiteten Argumenten gegen das Personsein von Ungeborenen sachlich und kompetent auseinander und liefert starke Gründe für das Personsein von Föten und damit für das uneingeschränkte Lebensrecht ungeborener Menschen.

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