Die Deutsche Bischofskonferenz hat auf der Frühjahrs-Vollversammlung 2018 beschlossen, in Einzelfällen konfessionsverschiedene Ehepaare zur Eucharistie zuzulassen. Im Abschlussbericht heißt es dazu:
Erneut haben wir uns mit dem Thema „Konfessionsverschiedene Ehen und gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie“ befasst. Hintergrund ist der hohe Anteil konfessionsverschiedener bzw. konfessionsverbindender Ehen und Familien in Deutschland, bei denen wir eine herausfordernde und dringende pastorale Aufgabe erkennen. In den vergangenen Monaten haben die Ökumenekommission und die Glaubenskommission an einem Dokument gearbeitet, das sich – anknüpfend an die weltkirchlichen und kirchenamtlichen Bezugstexte der vergangenen Jahrzehnte bis hin zu Amoris laetitia – als Hilfestellung versteht, um im seelsorglichen Gespräch die konkrete Situation anzuschauen und zu einer verantwortbaren Entscheidung über die Möglichkeit des Kommunionempfangs des nichtkatholischen Partners zu kommen. Deshalb sind die Personen, an die sich das Dokument richtet, zuallererst die Seelsorger: Ihnen geben wir eine Orientierung für die seelsorgliche Begleitung von konfessionsverschiedenen Ehepaaren, die für sich klären wollen, ob eine gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie in der katholischen Kirche möglich ist.
Im nachsynodalen Schreiben Amoris laetitia („die Freude der Liebe“) hat Papst Franziskus im achten Kapitel eine Bemerkung hinterlassen, die zu vielen Diskussionen geführt hat. Er schreibt (AL 305):
Aufgrund der Bedingtheiten oder mildernder Faktoren ist es möglich, dass man mitten in einer objektiven Situation der Sünde – die nicht subjektiv schuldhaft ist oder es zumindest nicht völlig ist – in der Gnade Gottes leben kann, dass man lieben kann und dass man auch im Leben der Gnade und der Liebe wachsen kann, wenn man dazu die Hilfe der Kirche bekommt.
Die Bischofskonferenz nimmt das situationsethische Verständnis dieser Aussage auf und erklärt, dass in Einzelfällen ein schwerwiegendes geistliches Bedürfnis rechtfertigen kann, den evangelischen Ehepartner eines Katholiken zum Tisch des Herrn zuzulassen.
Meines Erachtens wird an dieser Entscheidung deutlich, dass die Betonung des Gewissens und der Subjektivität die eigentlichen Beschwernisse nicht beseitigt, sondern nur verschleiert.
Was meine ich damit? Nun, wenn man die Erklärung genau liest, wird deutlich, dass die Vertreter der Bischofskonferenz davon ausgehen, dass Teilnehmer an der Eucharistiefeier den katholischen Glauben teilen. Der evangelische Ehepartner darf nämlich nur dann zum Tisch des Herrn, „wenn er den katholischen Eucharistieglauben bejaht“. Die Eucharistie ist für die Katholische Kirche der Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens. Im Katechismus heißt es entsprechend: „Die heiligste Eucharistie enthält ja das Heilsgut der Kirche in seiner ganzen Fülle, Christus selbst, das Osterlamm“ (KKK 1324).
Aus katholischer Sicht ist diese Erwartungshaltung, also die Bejahung des katholischen Glaubens, allzu verständlich. Die gemeinsame Feier des Heiligen Mahles setzt ja die Gemeinschaft im Glauben voraus. Aber die theologischen und geistlichen Probleme werden so nicht gelöst. Hinter einer vermeintlich auf Gemeinschaft und Versöhnung abzielenden Praxis verbirgt sich das Einverständnis mit dem katholischen Abendmahlsverständnis. Der Priester, der die Hostie reicht, darf beim Empfänger etwa die Wandlung von Brot und Wein in den Leib und das Blut Christi, den Opfercharakter oder auch die Einbeziehung der in Christus Gestorbenen während der Messe („Wir opfern den für unsere Sünden hingeopferten Christus. Dadurch versöhnen wir den menschenfreundlichen Gott mit ihnen [also den Verstorbenen] und mit uns“ (Cyrill von Jerusalem, catech. myt. 5,10 zitiert aus KKK 1371)) voraussetzen.
Zeit für eine Wurzelbehandlung.