Die aktuelle Debatte um das „Naturrecht“

Nach Auffassung des sogenannten Rechtspositivismus gilt als Recht allein das, was der Gesetzgeber als solches verabschiedet hat. Eine Beurteilung des Rechts an moralischen Maßstäben verbietet sich in rechtspositivistischen Gesellschaften, weil es keine einheitlichen Moralvorstellungen gibt. Kurz: Jegliches Recht ist von Menschen gemacht.

In Abgrenzung zu diesem Rechtspositivismus vertritt das Naturrecht, dass Recht und Moral nicht so einfach voneinander getrennt werden können. Etwas ist Recht oder Unrecht, weil es uns mit der Natur gegeben ist. Die Natur lehrt demnach gewisse Dinge. Zum Beispiel lehrt sie uns (oder – reformatorischer gesprochen: Gott lehrt durch seine Schöpfung), dass Menschen sterblich sind. Oder Eltern die Kinder wegzunehmen, ohne das es dafür schwerwiegende Gründe gibt, ist Unrecht – egal was das positive Recht dazu sagt. Alle vom Menschen gemachten Gesetze müssen an der Moral gemessen werden. Nur Gesetze, die diesen moralischen Ansprüchen genügen, können den Anspruch erheben, befolgt zu werden. So waren viele Gesetze der Nationalsozialisten – etwa die Rassengesetze – objektives Unrecht.

Der Philosoph Robert Spaemann (1927–2018) hat einmal gesagt („Warum gibt es kein Recht ohne Naturrecht?“, in: Hanns-Gregor Nissing (Hg.), Naturrecht und Kirche im säkularen Staat, 2016, S. 27–34, hier S. 27, ich habe das alles schon mal hier dargelegt):

Nach den grauenhaften Tyranneien des 20. Jahrhunderts ist der Rechtspositivismus eigentlich kaum zu retten. Er ist eine Schönwettertheorie. Er entzieht der Verurteilung von Staatsverbrechen jede objektive Grundlage. Wenn der Wille des Gesetzgebers an keinen ihm vorgegeben Maßstab des Richtigen und des Falschen, des Guten und des Schlechten gebunden ist, und wenn die Verkündigung im Gesetzblatt eines Staates die höchste Legitimation der Gesetze ist, dann kann es keine Rechtfertigung geben, die den Bürger auf irgend eine Weise im Gewissen binden kann.

Trotz dieses offensichtlichen Problems (und der dramatischen Entwicklungen im Dritten Reich) hat sich in Deutschland der Rechtspositivismus durchgesetzt. Professor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz (Friedrich-Wilhelms Universität Bonn) erklärte zum Beispiel kürzlich in „Für den Stammtisch ungeeignet“ (FAZ, 31.07.2025, Nr. 175, S. 6) anlässlich der Auseinandersetzung um Frauke Brosius-Gersdorf:

Die große Leistung positiver Grundrechte besteht nicht darin, angeborene Rechte zu garantieren. Anachronistisches Naturrechtsdenken spielt im gegenwärtigen Staatsrecht aus gutem Grund keine Rolle mehr. Grundrechte ordnen nicht die Welt manichäisch in Gutes und Schlechtes. Sie verteilen vielmehr Argumentationslasten und rationalisieren den politischen Umgang mit allgegenwärtigen Freiheitskonflikten. Grundrechtsdogmatisch gibt es zunächst einmal nichts per se Verbotenes. Was nicht durch verfassungskonforme Regelung verboten ist, bleibt erlaubt. Grundrechte zwingen daher den Staat zur qualifizierten Rechtfertigung, wenn er in Schutzbereiche eingreifen will. Rechtfertigung verlangt wiederum Differenzierung.

Der Theologe Friedrich Wilhelm Graf hat wenige Tage später in „Das Grundgesetz ist nicht von Gott gesetzt“ dem Naturrechtsdenken ebenfalls eine Abfuhr erteilt (FAZ, 04.08.2025, Nr. 178, S. 9): 

Gerade in deutschen Debatten war „Naturrecht“ immer ein konfessionell heftig umstrittener Begriff. Für katholische Moraltheologen spielte er seit dem Neothomismus des späten neunzehnten Jahrhunderts eine zentrale Rolle, wohingegen ihn prominente protestantische Theologen vehement ablehnten. Denn „Natur“ ist mit Blick auf den möglichen normativen Bedeutungsgehalt ein höchst vieldeutiges, vages Konzept. Die Vorstellung, dass aus wie auch immer näher bestimmtem naturalem Sein Sollensforderungen abgeleitet werden können, führt in Debatten über den „naturalistischen Fehlschluss“ (G. E. Moore), in dem das komplexe, opake Verhältnis von Fakten und Normen einseitig durch Vorordnung von Faktizität zu bestimmen versucht wird. Zu den kritisierten Positionen von Frauke Brosius-Gersdorf gehört ihr Rückgriff auf diese Figur logischer Kritik unausweisbarer Vorannahmen bei der Bestimmung des Beginns des Menschenwürdeschutzes.

Graf ergänzt: „Besonders üble Folgen hatten Naturrechtsmuster in der Sexualethik, wurden hier etwa außerehelicher Geschlechtsverkehr oder gleichgeschlechtliche Liebe als ‚widernatürlich‘ und deshalb sittlich verwerflich denunziert.“

Graf hat die Probleme einer rein positivistischen Rechtsauffassung nicht einmal erörtert. Davon abgesehen hat er völlig übersehen, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages das geschütze Recht haben, auf ihr Gewissen zu hören. Politikern, die der Berufung Frauke Brosius-Gersdorf aus Gewissensgründen nicht zustimmen konnten, vorzuwerfen, moralisch überheblich zu agieren, ist geradezu absurd. Stefan Rehder schreibt dazu:

In seinem mit „Das Grundgesetz ist nicht von Gott gesetzt“ überschriebenen Beitrag (FAZ v. 4. August 2025) fährt der emeritierte evangelische Theologieprofessor Friedrich Wilhelm Graf scheinbar schwere Geschütze zur Verteidigung der Potsdamer Rechtswissenschaftlerin Frauke Brosius-Gersdorf auf, deren Eignung für einen Richterposten beim Bundesverfassungsgericht von vielen bestritten und von noch mehr anderen in Zweifel gezogen wird.

Eingebettet in einen den Odor professoraler Gelehrsamkeit verströmenden, bei näherer Betrachtung jedoch reichlich hemdsärmeligen und willkürlich zusammengestückelten Abriss des deutschen Naturrechts-Diskurses, reitet Graf eine scharfe Attacke auf die CDU-Bundestagsabgeordnete Elisabeth Winkelmeier-Becker. Der Katholikin wirft der Protestant vor, die eigene Partei beschädigt zu haben, was für einen Politiker der Höchststrafe gleichkommt. Damit nicht genug: Graf fragt auch noch, ob Winkelmeier-Becker „einen neuen Kulturkampf zwischen Protestanten und Katholiken provozieren und damit den Koalitionsfrieden gefährden“ wolle. Das ist starker Tobak. Schon deshalb, weil sich Grafs Beitrag selbst als Einladungsschreiben zu einem solchen Kulturkampf lesen lässt.

Tatsächlich überraschen muss jedoch anderes. Und das betrifft Grafs für einen Ethiker erstaunlich unzureichende Einlassungen zum Wahlverfahren, zur demokratischen Legitimation und zur Freiheit des Gewissens. Gemäß Artikel 38, Absatz 1, Satz 2 des Grundgesetzes sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Dass Gott nicht das Grundgesetz geschaffen hat, bedeutet nicht, dass ein Theologe dieses ignorieren darf. Aber genau das tut Graf, wenn er behauptet, die CDU-Abgeordnete Winkelmeier-Becker hätte „demokratische Institutionen wie den Wahlausschuss“ „delegitimiert“ und oberlehrerhaft hinzufügt: „Klar vereinbarte Abmachungen aufzukündigen entspricht jedenfalls nicht den Verlässlichkeitsregeln, deren Einhaltung geboten ist, wenn man in einer Regierungskoalition den pragmatischen Konsens der ethisch verschieden Denkenden zu organisieren hat.“

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