Pippi Langstrumpf und die „Homo-Ehe“

Thomas Jeising hat sich sehr persönliche Gedanken über die Homo-Ehe gemacht und geht dabei ausführlich auf die Betroffenheitsrhetorik ein:

Ich kenne Männer, die zur Pädophilie neigen und andere, die Kinder missbraucht haben, Frauen, die ihr Baby abgetrieben haben, Betrüger, die ins Gefängnis gewandert sind. Ich kenne sie nicht nur aus der Presse, sondern aus nächster Nähe. Ich empfinde Herzenswärme, wenn ich an sie denke. Das gilt auch für Leute, die ihre Ehe gebrochen, Steuern hinterzogen, sich prostituiert oder einen Raub begangen haben, genauso für andere, die an Alkohol und Drogen gebunden oder gewalttätig geworden sind. Aber es ist deutlich, dass mein Mitgefühl und sogar meine Zuneigung zu ihnen nicht dazu führen kann, dass ich ihre Taten für richtig halte oder sogar dafür plädiere, dass Raub, Betrug oder Vergewaltigung zu gesellschaftlicher Anerkennung kommen sollten. Meine Liebe zu diesen Menschen ändert nichts an meiner strikten Ablehnung ihrer Taten.

Was eine Ehe ist, ist nicht zuerst durch menschliche Definition bestimmt, sondern durch geschöpfliche Wirklichkeit. Offenbar ist das auch ohne die biblische Offenbarung erkennbar, denn jede menschliche Kultur kennt Ehe und damit auch Ehebruch. Selbst wenn offenbar noch andere Verhältnisse bekannt sind, wird das eine nicht mit dem anderen verwechselt. Das wäre mindestens verwunderlich, wenn Ehe und Familie nur eine soziale Konstruktion darstellten, die ersetzbar wäre, etwa durch die Definition „Familie ist, wo Kinder sind“ oder „Ehe ist jedes dauerhafte Verhältnis, in dem Menschen Verantwortung füreinander übernehmen“.

Wer allein die Logik des Lebenspartnerschaftsgesetzes näher betrachtet, der kann sich verwundert fragen, warum die eingetragene Lebenspartnerschaft allein als Quasi-Ehe für homosexuelle Paare konstruiert wurde. Es wurden damit exklusive Wünsche einer besonderen Gruppe befriedigt. Warum wurde das Gesetz nicht so breit angelegt, dass sich in der Lebenspartnerschaft Menschen dauerhafte Partnerschaft zusagen, woraus Versorgungs- und Beistandspflichten abgeleitet werden, aber auch etwa bestimmte steuerliche Rechte? Dann hätte auch eine ehelose Tochter in einer Lebenspartnerschaft ihre Mutter pflegen können – oder sogar ihre Eltern – und dafür den Splittingtarif des Steuerrechts in Anspruch nehmen können. Warum sollte die Lebens­partnerschaft auf zwei Personen begrenzt sein? Es könnten auch mehrere Personen in einer Lebensgemeinschaft sein. Ob und welchen sexuellen Umgang diese Menschen miteinander haben, müsste den Staat gar nichts angehen. So hätten auch Mit­glieder einer christlichen Lebensgemeinschaft dauerhaft bestimmte Rechte und Pflichten füreinander übernehmen können.

Mehr: bibelbund.de.

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9 Jahre zuvor

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