Organspende

Habeas Corpus gilt auch für die Organspende

Wilfried Härle äußerte sich am 6. Februar kritisch zur angestrebten Widerspruchslösung bei der Organspende (FAZ vom 06.02.25, Nr. 31, S. 6):

Mit der Widerspruchsregelung wird eines der frühesten anerkannten Menschenrechte – nach dem Recht der Religionsfreiheit – in subtiler Weise aufgeweicht, ja ausgehebelt: das Menschenrecht, das in der Habeas-Corpus-Akte von 1679 allen Bürgern Englands vom König verbrieft wurde und das seitdem als ein Grundpfeiler jedes Rechtsstaates gilt. Dieses Menschenrecht besagt, dass die Regierung eines Landes keinen Rechtsanspruch auf die leibliche Existenz ihrer Bürger hat, es sei denn, sie hätten dieses Recht durch einen schweren, richterlich festgestellten Verstoß gegen die gesetzliche Ordnung verwirkt. Aber unter der Bedingung der Widerspruchsregelung gehört mein Körper zunächst nicht mir, sondern meinem Staat oder meiner Gesellschaft, und wenn ich mich dem verweigern will, muss ich das ausdrücklich dokumentieren. Die Besitzverhältnisse im Blick auf den menschlichen Leib werden damit umgekehrt.

Sollte die Widerspruchsregelung im Blick auf die Organentnahme auch bei uns in einem erneuten Anlauf doch Rechtskraft erhalten, so würde ich am selben Tag meinen Spenderausweis vernichten und meinen Widerspruch gegen die Organ„spende“ erklären, weil sie dann keine Spende mehr wäre. Das glaube ich meinen Kindern und Enkeln, ja meinem Land schuldig zu sein.

Mehr: zeitung.faz.net.

Die Vergesellschaftung der menschlichen Organe

Wir stehen kurz vor der Abstimmung über die Neuregelung der Organspende im Deutschen Bundestag. Ich halte den von Gesundheitsminister Jens Span eingebrachten Gesetzentwurf zur Einführung der Widerspruchslösung für grundfalsch. Warum? Eine Mitteilung der Christdemokraten für das Leben (CDL) bringt das sehr schön auf den Punkt:

Bislang kann jeder Bürger ganz freiwillig entscheiden, ob er Organspender sein will. Mit der Widerspruchslösung generiert der Staat aber eine „Organabgabepflicht“, von der man sich quasi „loskaufen“ muss durch den aktiven Widerspruch zu Lebzeiten. Das ist für die CDL ein völlig inakzeptabler Verstoß gegen das garantierte Selbstbestimmungsrecht des Menschen und gegen sein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Darüber hinaus benötigt heute jede sonstige Datenweitergabe (DSGVO) inzwischen die explizite und aktive Zustimmung des Einzelnen. Aber wenn es um so etwas Ultimatives wie unseren Sterbeprozess geht, soll künftig ohne erklärte Zustimmung unser Leben künstlich verlängert oder möglicherweise auch vorzeitig beendet werden können, um unsere Organe entnehmen zu können. Schweigen soll ganz selbstverständlich als Zustimmung gewertet werden, wenn es um das Sterben und den Sterbeprozess geht. Das widerspricht deutlich der Würde des Einzelnen, die doch nach unserem Grundgesetz als „unantastbar“ definiert wird. (Art. 1)

Immer noch sind viele Bürger in unserem Land nicht ausreichend über den tatsächlichen Ablauf einer Organentnahme oder die damit zusammenhängenden vorbereitenden intensivmedizinischen Interventionen und organprotektiven Maßnahmen informiert. Jeder Organspender wird bis zum Zeitpunkt der Organentnahme künstlich weiter am Leben gehalten, bis die Organentnahme erfolgen kann. Mit der Widerspruchslösung würde der Staat für seine Bürger eine generelle Vorentscheidung treffen und damit völlig unzulässig am Lebensende in den Entscheidungsbereich und die Freiheit des Einzelnen eingreifen.

Besonders schwerwiegend ist für die CDL, dass die Angehörigen künftig keinerlei Mitsprachemöglichkeit mehr haben. Denn der Gesetzentwurf zur Widerspruchslösung schließt explizit ein eigenes Entscheidungsrecht der nächsten Angehörigen aus. Auch der sogenannte „mutmaßliche Wille“ der final Erkrankten spielt keine Rolle. Die Angehörigen sollen künftig lediglich darüber befragt werden, ob sie Kenntnis von einem schriftlichen Widerspruch gegen die Organ- oder Gewebeentnahme haben. Ansonsten kann der Arzt/die DSO jederzeit und sofort auch gegen den von Angehörigen erklärten mutmaßlichen Willen entscheiden. Angehörige werden in dieser extrem belastenden Lebenssituation so lediglich zum „Boten“ ohne eigene Betroffenheit degradiert, haben ansonsten aber kein eigenes Widerspruchs- oder Entscheidungsrecht darüber, was mit ihrem schwerstkranken Familienmitglied geschieht. In Deutschland entscheiden angefragte Angehörige derzeit mehrheitlich gegen eine Organentnahme, was mit der vorgesehenen Regelung vollkommen ausgehebelt würde. Sie würden gezwungen in jedem Fall die Organentnahme hinzunehmen.

[mks_pullquote align=“right“ width=“300″ size=“20″ bg_color=“#ffffff“ txt_color=“#000000″]In einer offenen und freiheitlich-demokratischen Gesellschaft muss gerade der Sterbeprozess dem aktiven Handeln des Staates durch fremdnützige Verfügung entzogen bleiben.[/mks_pullquote]Für die CDL steht fest: In einer offenen und freiheitlich-demokratischen Gesellschaft muss gerade der Sterbeprozess dem aktiven Handeln des Staates durch fremdnützige Verfügung entzogen bleiben. Die Entscheidung für oder gegen eine Organspende muss uneingeschränkt freiwillig bleiben. Schon jetzt sind freiwillig 39 % der Menschen in Deutschland Organspender. Dennoch reicht dies angeblich nicht aus, um mehr als 1000 Organspender pro Jahr zu „generieren“? Hier liegen dann offensichtlich ganz andere Probleme in der Umsetzung vor, die das neue Transplantationsgesetz vom April 2019 erst langsam verändern wird. Die Lösung darf jetzt  jedoch nicht in einer durch den Gesetzgeber entschiedenen Vergesellschaftung der Organe liegen, die zukünftig alle Bürger zwingen will, sich in der Frage der Organspende zu entscheiden oder ansonsten automatisch potentieller „Organlieferant“ zu sein.

Deshalb erwartet die CDL von der Mehrheit des Bundestages die Beachtung und Stärkung des Bürgerrechtes auf Selbstbestimmung, den Verzicht auf übergriffige, paternalistische Staatsanmaßung bei Sterbenden und ein klares Nein zur Widerspruchslösung. Es ist mehr als erstaunlich, dass derzeitig im Kabinett ausgerechnet die Justizministerin, Christine Lambrecht (SPD), die Verfassungsmäßigkeit der Widerspruchslösung deutlich bezweifelt. Auch die evangelische und die katholische Kirche kritisieren die Anmaßung der vorgeschlagenen Widerspruchslösung: Sie würde eine höchstpersönliche, lebenswichtige Entscheidung durch einen autoritären staatlichen Verfügungsanspruch ersetzen.“

Organspende? Christlich-ethische Entscheidungshilfen

Die nachfolgende Rezension zu dem Buch:

  • Christoph Raedel. Organspende? Christlich-ethische Entscheidungshilfen. Gießen: Brunnen Verlag, 2019. ISBN 978-3-76554345-6. € 9,95.

erschien in der Zeitschrift GLAUBEN UND DENKEN HEUTE 1/2019 (Nr. 23), S. 54–55):

41hms3Ey4fL SX320 BO1 204 203 200Seitdem Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) seinen Gesetzentwurf zur Organspende vorgelegt hat, wird im öffentlichen und privaten Raum wieder einmal intensiv über das Spenden von Organen debattiert. Die Gruppe um Spahn und den SPD-Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach will rechtlich eine sogenannte „Widerspruchslösung“ durchsetzen. Diese sieht vor, dass sich jeder Bürger ab 18 Jahren entscheidet, ob er zur Organspende im Fall des eigenen Hirntods bereit ist. Jugendliche ab 16 Jahren sollen die Möglichkeit bekommen, sich aktiv als Organspender zu melden. Widerspricht man nicht oder trifft keine Entscheidung, wird man automatisch als Spender registriert.

Professor Raedel liefert nun mit seinem Buch Organspende? einen eigenen, christlich motivierten Diskussionsbeitrag. Er setzt sich auf den knapp einhundert Seiten ausschließlich mit Verpflanzungen von Organen auseinander, die Menschen nach einer Todesfeststellung entnommen wurden. Bei so einer „postmortalen Organspende“ stellen verstorbene Spender die eigenen Organe für eine Übertragung (Transplantation) zur Verfügung. Diese Spenderorgane werden dann an die passenden Patienten, die auf ein Organ warten, vermittelt. Lebendspenden oder Blutspenden werden in dem Buch nicht verhandelt, da sie Spender und Empfänger vor andere ethische Herausforderungen stellen. Auch der kriminelle Handel mit Organen wird nicht explizit beleuchtet.

Zum Eingang liefert der Autor einen kurzen Rückblick auf die noch junge Geschichte der Organspende. Obwohl wahrscheinlich schon vor 2500 Jahren in Indien Heiler in der Lage waren, Haut zu verpflanzen, und schon im 19. Jahrhundert mit Organübertragungen experimentiert wurde, konnte sich das Verfahren erst im 20. Jahrhundert durchsetzen. Seit den 70er-Jahren zählen Organverpflanzungen zu den standardisierten Maßnahmen. Die erste Niere wurde 1954 in Boston (USA) verpflanzt, das erste Herz 1963 in Südafrika (wobei der Patient allerdings wenige Tage nach der OP starb). Die größte Herausforderung für die Transplantationsmedizin war und ist die Abstoßreaktion des Organismus. Erst mit der Einführung des Immunsuppressivums Cyclosporin A Anfang der 80er-Jahre konnten die Erfolgsraten bei Übertragungen deutlich gesteigert werden. Heute ist es durch die Immununterdrückung möglich, mit Transplantationen von Nieren, Lebern, Lungen, Herzen, Bauchspeicheldrüsen oder seltener Darmgewebe das Leben eines Spendenempfängers beträchtlich zu verlängern. Gegenwärtig werden etwa bei Leberübertragungen Einjahres-Überlebensraten von über 90%, 5-Jahres-Überlebensraten von über 80% und 10-Jahres-Überlebensraten von über 70% erreicht.

Der Autor erläutert anschließend die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen und den Ablauf von Transplantationen. Er erörtert das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 sowie den Organspendeausweis und die Patientenverfügung. Ausführlich referiert Raedel das Hirntodkriterium (S. 25–42). Pro- und Contraargumente werden gründlich abgewogen. Letzte Spannungen lassen sich gleichwohl nicht aufheben, da bei der Todesfeststellung neben medizinischen auch philosophische Vorstellungen hineinspielen. Folgendes Zitat deutet die Grenzen einer rein medizinischen Todesfestellung an:

„Ob man der Auffassung vom Gehirn als zentraler Steuerungsinstanz des Organismus folgt oder nicht, entscheidet wesentlich darüber, wie man die intensivmedizinisch-apparativ aufrechterhaltene [sic!] Lebensfunktionen beim Hirntoten interpretiert. Dass der Hirntote unter den Bedingungen lebenserhaltender Maßnahmen wie ein Lebender aussieht, steht außer Frage. Und doch kann er die Hauptfunktionen seines Körpers, wie Atmung und Blutkreislauf, nur mit Unterstützung eines externen Apparats wie dem Beatmungsgerät aufrechterhalten. Sicherlich ist der Hinweis eindrücklich, ‚dass bei Hirntoten noch eine Wundheilung stattfindet, dass sie Fieber entwickeln können, dass sie eine Immunabwehr haben, dass bei hirntoten Kindern eine sexuelle Reifung und ein Körperwachstum zu beobachten ist, dass Hirntote auf bestimmte Reize mit einer erhöhten Herzfrequenz und mit erhöhtem Blutdruck, ja mit der Ausschüttung von Stresshormonen reagieren‘. Und doch muss man deutlich sagen, dass der Körper dies aufgrund der maschinellen Aufrechterhaltung des Herz-Kreislauf-Systems tut und er diese Aktivitäten bei Abschalten der Beatmung unverzüglich einstellen würde.“ (S. 41)

Sehr informativ und erhellend sind die Überlegungen zur Machbarkeit. Dürfen wir alles, was wir tun können? „In den postchristlichen Gesellschaften des Westens, in denen der Gottesgedanke für gesellschaftliche Debatten keinen maßgeblichen Einfluss mehr beanspruchen darf, ist die Vorstellung eines ewigen Lebens weithin verblasst. Unter diesen Voraussetzungen wird ein möglichst langes, selbstbestimmt geführtes irdisches Leben zur Leitvorstellung der liberalen Gesellschaft“ (S. 41). In Deutschland wird die Aufklärung in Sachen Organspende von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) verantwortet. Allerdings entstünde der Eindruck, dass die Zentrale mehr Werbung für Organspende als Aufklärung betreibe. Eine Untersuchung von 32 Kurzfilmen der BzgA zum Thema belege, dass tendenziell Reklamefilme entstanden seien, mit denen für die Einwilligung zur Organspende geworben werde. Die medizinischen und ethischen Probleme seien fast vollständig ausgeklammert worden. Im Mittelpunkt „stehen Organempfänger, die größtenteils als junge, sportlich aktive, gesund lebende, familiär eingebundene und produktiv im Arbeitsleben stehende Personen inszeniert werden“ (S. 49).

Die von der Gruppe um Jens Spahn angestrebte Widerspruchslösung lehnt Raedel ab. Internationale Vergleiche zeigten, dass sich Spendenbereitschaft auch ohne Zwang erreichen lasse (vgl. S. 51–53). Vor allem aber gälte: Die Widerspruchslösung „macht die Organspende faktisch — wenn auch nicht dem Wortlaut des Gesetzes nach — zur Bürgerpflicht und greift damit in das Selbstbestimmungsrecht der Person ein, weil sie das Nichtvorliegen einer Willensbekundung als Einwilligung in die Organspende deutet. Auf diese Weise werden die Organe eines Menschen quasi als Eigentum der Gemeinschaft angesehen, die mit seinem (Hirn-) Tod zur Verwertung freigegeben sind. Das aber ist unzulässig, weil eine Spende grundsätzlich die Bereitschaft zu spenden voraussetzt, diese Bereitschaft aber nicht einfach unterstellt werden darf, nur weil keine Willensbekundung vorliegt“ (S. 54).

Ab Seite 57 rücken biblisch-theologische Überlegungen in den Fokus. Der Mensch habe – so schreibt der Autor – es verlernt, als Geschöpf zu leben. Das Kernproblem menschlichen Daseins läge „in der Unfähigkeit, sich in heilsamer Selbstbegrenzung zu üben“ (S. 59). Nur wer sein irdisches Leben im Horizont der Ewigkeit lebe, werde gleichermaßen frei von Lebensverachtung und Lebensvergötterung. Einerseits könne zwar die Theologie die medizinischen Unsicherheiten nicht verbindlich klären. Andererseits dürften ethische Fragen nicht einfach offengelassen werden. Zwar liefere so Raedel – die Bibel, wie auf anderen Gebieten moderner Wissenschaftspraxis auch, keine direkten Antworten. Sie gebe aber ein Orientierungswissen, eine „Einweisung in ein Leben der Christus-Nachfolge“ (S. 80). Der Verfasser spürt den verschiedenen Argumentationssträngen nach und wägt sie sachlich ab. Er will dem Leser die Verantwortung für die eigene Entscheidung nicht abnehmen, sondern helfen, gut informiert eigene Urteile zu fällen.

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