Recht

Colorado: „Konversionstherapien“ für LGBTQ-Minderjährige erlaubt

In Colorado und mehr als 20 weiteren Bundesstaaten der USA ist es Therapeuten untersagt, zu versuchen, die Geschlechtsidentität oder sexuelle Orientierung von LGBTQ-Klienten unter 18 Jahren zu ändern. Jetzt hat der Oberste Gerichtshof das Gesetz zurückgewiesen.

Die NYT meldet: 

Der Oberste Gerichtshof gab am Dienstag einem christlichen Therapeuten Recht und wies ein Gesetz des Bundesstaates Colorado zurück, das Fachkräften im Bereich der psychischen Gesundheit untersagte, zu versuchen, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität von LGBTQ-Minderjährigen zu ändern.

Die Entscheidung des Gerichts hat Auswirkungen auf mehr als 20 weitere Bundesstaaten, die über ähnliche Gesetze verfügen, welche sogenannte Konversionstherapien verbieten, die laut Kritikern unwirksam und für junge Menschen potenziell gefährlich sind.
In seiner Entscheidung erklärte das Gericht, das Gesetz greife, soweit es auf Gesprächstherapien angewendet werde, unzulässig in die Meinungsfreiheit ein.

„Colorado mag seine Politik als wesentlich für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit betrachten“, schrieb Richter Neil M. Gorsuch im Namen seiner selbst und sieben weiterer Richter aus dem gesamten ideologischen Spektrum. „Aber der Erste Verfassungszusatz dient als Schutzschild gegen jeden Versuch, in diesem Land eine Orthodoxie in Denken oder Reden durchzusetzen.“

In den letzten Jahren hat der Oberste Gerichtshof eine Reihe von Urteilen zugunsten religiöser Menschen, insbesondere konservativer Christen, gefällt. Im Jahr 2023 gab das Gericht einer Webdesignerin aus Colorado Recht, die geltend machte, dass es ihr aufgrund des Ersten Verfassungszusatzes gestattet sei, die Gestaltung von Hochzeitswebsites für gleichgeschlechtliche Paare zu verweigern. Im Jahr 2022 entschied das Gericht, dass ein Highschool-Footballtrainer das verfassungsmäßige Recht habe, nach den Spielen seiner Mannschaft an der 50-Yard-Linie zu beten.

Mehr: www.nytimes.com.

Päivi Räsänen und das Scheitern der Gesetze gegen Hassreden

Weltweit sind Beobachter entsetzt, was das Urteil gegen Päivi Räsänen und Bischof Juhana Pohjola anbetrifft. Verteilt wurden die beiden für Formulierungen in einer Broschüre, die im Jahr 2004 erschienen ist. Das Gesetz, auf dessen Grundlage das Urteil gesprochen wurde, stammt allerdings aus dem Jahr 2011. Da das Gesetz nicht rückwirkend angewandt werden kann, wurde vom Gericht hervorgehoben, dass die Verbreitung der Broschüre als Straftatbestand angesehen wird, nicht das Verfassen des Textes im Jahr 2004.

Robert Clarke holt in seinem Kommentar weiter aus und zeigt, dass an dem Fall deutlich wird, wie problematisch die Gesetze gegen Hassrede allgemein sind. 

Zitat: 

Am 26. März fällte der Oberste Gerichtshof Finnlands sein Urteil im Fall von Päivi Räsänen, einer Ärztin, Großmutter und langjährigen Abgeordneten des finnischen Parlaments. Das Gericht befand sie wegen einer von ihr im Jahr 2004 verfassten kirchlichen Broschüre, in der sie ihre Ansichten zur Sexualmoral darlegte, der „Beleidigung“ für schuldig. Aufgrund dieser jahrzehntealten Broschüre wurde sie strafrechtlich verurteilt, weil sie „einen Text der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, der eine Gruppe beleidigt“.

Finnlands oberstes Gericht verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro – wodurch sie vorbestraft wurde – und ordnete an, die beanstandeten Passagen zu vernichten und aus dem Internet zu entfernen. Glücklicherweise sprach das Gericht Räsänen einstimmig von einem Vorwurf aus, der sich auf einen Tweet aus dem Jahr 2019 bezog, in dem sie die Unterstützung einer Pride-Veranstaltung durch ihre Kirche kritisiert und aus dem Römerbrief zitiert hatte – der Auslöser für ihre gesamte Tortur. Der Fall hat sich fast sieben Jahre lang durch die finnischen Gerichte gezogen, seit die Polizei nach ihrem Tweet erstmals Ermittlungen gegen Räsänen aufgenommen hatte.

Die christliche Abgeordnete war Gegenstand polizeilicher Ermittlungen, drei Strafanzeigen, drei Gerichtsverfahren und nun einer Verurteilung wegen „Hassrede“ gemäß dem Abschnitt „Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ des finnischen Strafgesetzbuchs. All dies, weil sie ihre Überzeugungen friedlich in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht hatte.

Das zentrale, implizite Versprechen von Gesetzen gegen „Hassrede“ ist, dass es eine klar definierbare Grenze zwischen zulässiger und strafbarer Äußerung gibt. Der Fall Räsänen macht dieses Versprechen zunichte. Elf Richter auf drei Ebenen der finnischen Justiz versuchten über sechs Jahre lang, die Grenze zu ziehen. Sie konnten sich nicht einigen. Das Bezirksgericht Helsinki sprach Räsänen 2022 einstimmig von allen Anklagepunkten frei. Dasselbe tat das Berufungsgericht im Jahr 2023. Dann war das Oberste Gericht mit 3:2 Stimmen gespalten. Sein eigener Berichterstatter, der leitende Anwalt, der den Richtern eine formelle Empfehlung unterbreitet, kam zu dem Schluss, dass alle Anklagepunkte abgewiesen werden sollten. Zwei der fünf Richter stimmten zu; drei taten dies nicht.

Mehr: firstthings.com. Siehe auch den Kommentar „Finland’s Top Court Split on Christian Politician’s Hate Speech Charges“ von Ken Chitwood.

Natürliche Freiheit versus moralische Freiheit

Robert Bellah, Richard Madsen et al. schreiben in Gewohnheiten des Herzens über den Puritaner John Winthrop (Bund-Verlag, 1987, S. 53):

Die Puritaner waren nicht uninteressiert an materiellem Wohlstand und werteten ihn unglücklicherweise als ein Zeichen der Belohnung durch Gott Dennoch war ihr grundlegendes Erfolgskriterium nicht der materielle Reichtum, sondern der Aufbau einer Gemeinschaft, in deren Mittelpunkt ein genuin ethisches und geistiges Leben stand. Während seiner zwölf Amtsperioden als Gouverneur widmete sich Winthrop, ein für die damalige Zeit relativ reicher Mann, vor allem der Aufgabe, für die Wohlfahrt der Kolonie zu sorgen. Er verwendete dazu oft auch eigenes Geld für öffentliche Zwecke. Gegen Ende seines Lebens mußte er sein Gouverneursamt aufgeben, weil sein vernachlässigtes Landgut vom Bankrott bedroht war. Die puritanischen Siedlungen des 17. Jahrhunderts können als der erste Versuch verstanden werden, eine utopische Gemeinschaft in Amerika zu schaffen. Viele ähnliche Projekte folgten. Sie gaben dem amerikanischen Experiment insgesamt eine utopische Färbung, die nie ganz verblaßte, auch wenn die Utopien scheiterten.

Für Winthrop war Erfolg viel ausdrücklicher an die Stiftung einer ethischen Gemeinschaft gebunden, als es für die meisten Amerikaner heute der Fall ist. Seine Freiheitsidee unterscheidet sich mehrfach von der unserer Gegenwart. Er wandte sich gegen die von ihm so genannte „natürliche Freiheit“, unter der er die Freiheit des Menschen verstand, zu tun, was er will, ob es nun böse oder gut sei. Dagegen sei wahre Freiheit, die er auch „moralische“ Freiheit nannte, „in Ehrfurcht vor dem Bund zwischen Gott und den Menschen, (…) dem Guten, Gerechten und Ehrenvollen“ verpflichtet. „Für diese Freiheit“, so sagte er, „müßt ihr mit dem Wagnis eures Lebens einstehen.“ Jede Autorität, die diese Freiheit verletzt, ist keine wahre Autorität und muß beseitigt werden. Hier betont Winthrop wieder den ethischen Kern seiner Freiheitsidee, den andere Traditionen in Amerika nicht anerkannt haben.

In ganz ähnlicher Form war Gerechtigkeit für Winthrop ein grundsätzliches Anliegen und nicht nur eine Frage des Verfahrens. Cotton Mather beschreibt Winthrops Regierungsstil folgendermaßen: „Er hat als Gouverneur äußerst gründlich ein Buch studiert, das, obwohl es vorgab, Politik zu lehren, nur drei Blätter enthielt. Auf jedem dieser Blätter stand nur ein Wort, und das hieß ‚Mäßigung‘.“ Als ihm während eines besonders langen und harten Winters berichtet wurde, ein armer Mann aus seiner Nachbarschaft hätte Holz bei ihm gestohlen, rief Winthrop ihn zu sich und teilte ihm mit, daß er wegen der Strenge des Winters und seiner Bedürftigkeit die Erlaubnis erhalte, für den Rest der kalten Jahreszeit Winthrops Holzvorräte mitzubenutzen. Freunden erzählte er, diesen Mann habe er gründlich vom Stehlen kuriert.

Räsänen: „Ich kannte das vorher nur aus der Sowjetunion.“

Die frühere finnische Innenministerin Päivi Räsänen und der lutherische Bischof Juhana Pohjola mussten am 30. Oktober vor dem Obersten Gerichtshof des Landes erneut im gegen sie laufenden Verfahren wegen „Hassrede“ aussagen. Räsänens Anwalt Matti Sankamo rechnet frühestens im Frühjahr 2026 mit einer Entscheidung des Gerichts. IDEA berichtet: 

Zum Hintergrund: Die Staatsanwaltschaft wirft Räsänen „Aufstachelung gegen eine Minderheit“ vor. Konkret geht es um einen Beitrag im Kurznachrichtendienst Twitter (heute X) und bei Facebook aus dem Jahr 2019 mit einem Bibelzitat, in dem sie sich kritisch über die Teilnahme der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands an einer Homosexuellen-Parade geäußert hatte.

Zudem wird ihr die Publikation einer Broschüre im Jahr 2004 vorgeworfen, in der sie praktizierte Homosexualität aus biblischer Sicht als Sünde bezeichnete. Der Bischof ist ebenfalls angeklagt, weil er die Broschüre auf der Internetseite seiner Kirche veröffentlichte.

Bereits zweimal – im März 2022 und im November 2023 – waren Räsänen und Pohjola freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft legte jedoch mehrfach Revision ein.

Räsänen äußerte sich im Anschluss auf einer Pressekonferenz der christlichen Menschenrechtsorganisation ADF International. Sie habe in der Vergangenheit darüber nachgedacht, die Evangelisch-Lutherische Kirche Finnlands wegen ihrer sehr progressiven Kirchenleitung zu verlassen.

Sie habe sich jedoch schließlich dagegen entschieden. Es gebe in der Kirche nach wie vor konservative Geistliche und Organisationen, die unabhängig agieren könnten. Sie wolle daher weiterhin in ihrer Kirche für die biblische Lehre eintreten.

Der Prozess liege „in Gottes Hand, unabhängig davon, wie er ausgeht“, so Räsänen. Sie berichtete, dass sie zu Beginn des Verfahrens insgesamt 13 Stunden verhört worden sei. Dabei seien ihr theologische Fragen zur Bibel gestellt worden. Die christdemokratische Politikerin zeigte sich schockiert darüber, dass dies in einem Land mit langer christlicher und rechtsstaatlicher Tradition geschehen könne: „Ich kannte das vorher nur aus Berichten aus der Sowjetunion.“

Mehr: www.idea.de.

Das Fundament der westlichen Zivilisation bröckelt

Ich gehöre wahrscheinlich zu den wenigen Leuten, die noch der Meinung sind, dass Gott sich in seiner Schöpfung so deutlich vor Augen gestellt hat, dass man ihn erkennen kann, und dass wir Menschen keine Entschuldigung dafür haben, ihm nicht zu danken. Insofern kann ich dem Schweizer Schriftsteller Giuseppe Gracia nicht darin folgen, Gott von dem Verdacht freizusprechen, dass es ihn nicht gibt.

Aber ich weiß, was er mit seinem Plädoyer „Die absolute Menschenwürde war einst garantiert. Heute ist sie verhandelbar“ zeigen möchte und wunderbar zeigt. Er will Europa daran erinnern, was wir verlieren, wenn wir uns gänzlich vom christlichen Erbe verabschieden. Wir verlieren zum Beispiel viel im Raum des Rechts und der ethischen Entscheidung. Die Würde des Menschen pulverisiert. Ein Präferenz-Utilitarismus, wie ihn Peter Singer vertritt, zieht dafür in das westliche Denken und Entscheiden ein:

Singer lehnt die moralisch höhere Gewichtung menschlichen Lebens gegenüber dem tierischen Leben ab. Er postuliert ein Drei-Stufen-Modell des moralischen Status. Auf der tiefsten Stufe stehen Wesen ohne Bewusstsein, auf der zweiten Stufe bewusst empfindende Lebewesen (Tiere oder Neugeborene) und auf der dritten Stufe entwickelte Personen: Damit gemeint sind Lebewesen mit Selbstbewusstsein und Zukunftsbezug, aber nicht nur Menschen, sondern auch Affen oder Delfine.

Solche Lebewesen geniessen nach Singer den höchsten moralischen Schutz, während die Tötung von Wesen ohne Bewusstsein oder Zukunftsbezug ist für den Ethiker weniger problematisch. Gemäss Singer dürfen auch schwerbehinderte Neugeborene unter Umständen getötet werden. Eine Position, die 2015 breite Kritik auslöste, nicht nur von Behindertenverbänden, sondern auch von Politikern, Ethikern und Theologen.

Der Präferenz-Utilitarismus läuft auf eine ethische Kosten-Nutzen-Rechnung hinaus, mit welcher der Wert eines Lebens bestimmt wird, gemessen am Interesse aller. Das Ziel ist eine ausgewogene Gesamtbilanz. Das steht im Gegensatz zur klassischen Idee einer Würde des Menschen, die voraussetzungslos und in jeder Lebensphase gilt.

Und so stehen wir vor der Wahl: 

Deswegen hat Guardini vor 75 Jahren prophezeit: Statt der absoluten Menschenwürdegarantie wird es in Zukunft „Wertedebatten“ geben, bis man schliesslich alle Werte zu Sentimentalitäten erklären wird, um sie ganz aufzugeben.

Das führt zur Frage, wie eine rechnende Hightech-Zivilisation menschlich bleiben kann. Entweder wird der Wert des Lebens von Experten einer nutzenorientierten Ethik oder Rechtsprechung festgelegt. Oder aber der Mensch glaubt auch in Zukunft an eine absolute Würde, die von Gott kommt, so dass niemand das Recht hat, sie zum Gegenstand einer Güterabwägung zu machen.

Politiker, Medienschaffende und Bischöfe, die sich gegen die Berufung von Brosius-Gersdorf ans Bundesverfassungsgericht ausgesprochen haben, sind gut beraten, sich der ganzen Dimension des Falles zu stellen und einen möglichst breiten Diskurs zu fördern. Einen Diskurs, der klarmacht: Es geht nicht um linke oder rechte Richter, um ideologische oder verfassungsrechtliche Differenzen, sondern um den vorpolitischen Raum der Grundüberzeugungen, um das Fundament der westlichen Zivilisation. Dieses steht auf dem Spiel, wenn in Europa Millionen von Menschen glauben, eine Zukunft ohne Christentum werde mehr Freiheit und Toleranz bringen – ohne sich darüber im Klaren zu sein, wohin die Abwesenheit einer göttlichen Menschenwürdegarantie führt.

Bürgerlich-konservative Kreise mögen so tun, als sei es möglich, ohne Rekurs auf Gott an säkularisierten Christlichkeiten festzuhalten, durch das mediale Beschwören entsprechender „Werte“ oder die Berufung auf ein C im Parteiprogramm, das seine religiöse Substanz verloren hat. In Wahrheit besitzt Gott für die Mehrheitsgesellschaft keine lebenspraktische Relevanz mehr. Man lebt, als würde sich der Mensch selber machen und als müsse man es nicht länger hinnehmen, über das subjektive Empfinden und Wollen hinaus eine ewige Wahrheit zu akzeptieren. Relativismus und Utilitarismus sind dann die passenden Philosophien.

Hier: www.nzz.ch.

Das christliche Menschenbild bildet den ethischen Kern

Auch Thomas Söding, katholischer Neutestamentler, hat auf den Beitrag von Friedrich Wilhelm Graf reagiert und eine Form des Naturrechtsdenkens gegen ihn verteidigt (FAZ, 11.08.2025, Nr. 184, S. 11). Er schließt sich der Sichtweise von Ernst-Wolfgang Böckenförde an: „Der Rechtsstaat verleiht die Menschenwürde nicht, sondern garantiert sie. Er hat keine Definitionshoheit über sie, sondern muss sich auf Normen und Werte, auf Überzeugungen und Argumente beziehen, die seine Gesetze begründen und deren Befolgung mit Leben erfüllen.“ 

Auch darin stimme ich ihm zu:

Das „christliche Menschenbild“ ist der ethische Nukleus. Die biblische Anthropologie spannt von der Erschaffung über die Versuchung bis zur Vollendung des Menschen, vom Sündenfall bis zur Vergebung, von den Klageschreien bis zu den Seligpreisungen einen universalen Spannungsbogen, der jeden Rassismus, jeden Nationalismus, jeden Darwinismus in die Schranken weist. Es ist eine uralte Tradition, das Menschsein nicht an Eigenschaften festzumachen, nicht an Intelligenz, Status, Geschlecht oder Religion, sondern am Menschsein selbst, theologisch: an der Bejahung durch Gott, der Leben schenkt und erhält.

Diese Glaubensüberzeugung muss in den Kirchen – durch Theologie – immer wieder bedacht und vermittelt werden; die Gesellschaft hat darauf einen Anspruch, die Politik profitiert davon. Wenn dies geschieht, sind die Kirchen ein konstruktiver Faktor im Aufbau des politischen Gemeinwesens. Deshalb liegt es im Eigeninteresse des demokratischen Rechtsstaates, Religionsfreiheit zu garantieren – nicht nur den Kirchen. Die Option für die Armen, die Solidarität mit den Leidenden, die Hoffnung für die Toten sind nicht exklusiv, aber positiv christliche Orientierung, die sozialethische Kraft entwickelt und dadurch auch das Recht beeinflusst, vom Recht auf Leben bis zur Sozialpflichtigkeit des Eigentums.

In derselben Konsequenz kann es aber auch Abgeordneten nicht verwehrt werden, sich bei parlamentarischen Abstimmungen in Gewissensfragen auf das zu beziehen, was ihnen ihr Glaube sagt. Der Schutz des ungeborenen Lebens war, ist und bleibt der empfindlichste Punkt, an dem der Staat seine Aufgabe zu erfüllen hat, die Menschenwürde zu schützen und Rechtsfrieden zu garantieren.

Das Grundgesetz ist nicht gottgegeben, sondern „im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“ vom Souverän erlassen, dem „Deutschen Volk“. Diese Verantwortung zu deuten, ist die Aufgabe der Rechtswissenschaften, ihr zu entsprechen, die der Legislative wie der Exekutive, sie zu sichern, die der Rechtsprechung. Die Aufgabe der Theologie ist es nicht, sich aus dem öffentlichen Diskurs der Politik und der Jurisprudenz zurückzuziehen, sondern nachzuweisen, dass und wie die Kirchen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fördern, die Menschenwürde verteidigen, die Menschenrechte begründen, der Gerechtigkeit dienen und gleichzeitig helfen, die Versuchung der Überhöhung politischer Macht zu bestehen.

Grundrechte oft nicht mehr als Abwehrrechte gegen den Staat verstanden

Diese Aussage von Christoph Degenhart, emeritierter Professor für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Leipzig und ehemaliger Richter am sächsischen Verfassungsgerichtshof, sollte nachdenklich stimmen:

Dass man sich mit den potenziellen Richtern und Richterinnen auch öffentlich befasst, liegt sicher auch daran, dass man sich zusehends bewusst wird, welche Bedeutung das Bundesverfassungsgericht für Politik und Gesellschaft hat. Das liegt auch daran, dass das Gericht von Anfang an und gerade auch in jüngster Zeit über seine Kompetenzen seine Gestaltungsmacht kontinuierlich erweitert hat.

Beispielsweise über seine Rechtsprechung zu den Grundrechten. Im Bestreben um perfektionierten Grundrechtsschutz lässt sich eine immer stärkere Tendenz beobachten, die Grundrechte zusehends nicht nur als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat zu begreifen, sondern umgekehrt als Grundlage für staatliche Eingriffe in Grundrechte der Bürger.

Mehr: www.nzz.ch.

Warum die Menschenwürde bereits vor der Geburt gilt

Frauke Brosius-Gersdorf stellt den Schutz der Menschenwürde Ungeborener infrage. Damit liegt sie fundamental falsch. Einen abgestuften Lebensschutz darf es aufgrund der Garantie der Menschenwürde nicht geben. Warum das so ist, hat Christian Hillgruber in dem FAZ-EINSPRUCH-Artikel „Warum die Menschenwürde bereits vor der Geburt gilt“ exzellelent dargelegt. Er erklärt auch, dass die Würde des Menschen in Art. 1 Abs. 1 GG so explizit herausgestrichen wird, weil in der NS-Zeit furchtbare Erfahrungen mit einer abgestuften Menschenwürde gemacht worden sind. 

Zitat: 

Eine Sichtweise, der zufolge Würde nicht allen Menschen zugesprochen werden kann, sondern die Anwendbarkeit der Würdegarantie auf freiheits- und damit selbstverantwortungsfähige Personen beschränkt bleibt, widerspricht offensichtlich dem Schutzzweck der Vorschrift, die in Reaktion auf die Erfahrungen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gerade einen rechtlichen Schutz davor bereitstellen wollte, dass einzelne Menschen oder eine Gruppe von Menschen mit Rücksicht auf wirkliche oder vermeintliche Defizite („Untermenschen“) noch einmal aus der Rechtsgemeinschaft herausdefiniert werden können.

Die Menschenwürdegarantie gebietet gerade, dass auch über das Schicksal derer, die aufgrund ihres Entwicklungsstandes, ihres Gesundheitszustandes oder sonstiger äußerer Umstände nicht, noch nicht oder nicht mehr in der Lage sind, die ihnen als Menschen zukommenden Grundrechte selbst geltend zu machen – die Ungeborenen, die Geisteskranken, die im Wachkoma liegenden, die Sterbenden –, weder vom Staat noch von anderen Menschen willkürlich, also ohne Rücksicht auf ihren rechtlichen Status als Person bestimmt werden darf.

Gegen alle Versuche, den personellen Schutzumfang der Menschenwürdegarantie neu zu bestimmen, regt sich ungeachtet „dogmatischer Unterkellerung, […] verfassungstheoretischer Konstruktion und […] philosophischer Überdachung“ der „Argwohn, dass die wissenschaftlichen Anstrengungen einem vorgefassten Ergebnis dienen und es letztlich nur darum geht, den Menschenwürde- und Lebensschutz des nascituris (vielleicht auch den des moriturus) aus dem Weg zu räumen, als atavistisches Hindernis für Fortschrittsehrgeiz, Wohlleben und Erwerbsdrang der Generation, die heute das Sagen hat“ (so der Staatsrechtler Josef Isensee).

Dieser Verdacht drängt sich umso mehr auf, als diese Reduktion des persönlichen Schutzbereichs der Fundamentalgarantie des Grundgesetzes so ganz und gar nicht zu dem ansonsten zu konstatierenden, allgemeinen Trend der Ausdehnung des Grundrechtsschutzes passen will. Der unbequem unmissverständliche erste Satz des Grundgesetzes, demzufolge der Staat, aber auch jeder Einzelne, jeden Menschen als Rechtssubjekt achten und behandeln muss, soll offenbar so gestutzt und zugeschnitten werden, dass er „gestuften Lösungen entsprechend den verschiedenen pränatalen Entwicklungsstadien“ (Abschlussbericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S. 179) nicht mehr länger im Wege steht.

Mehr (hinter einer Bezahlschranke): www.faz.net.

Der Rechtfertigungsversuch von Frauke Brosius-Gersdorf

Frauke Brosius-Gersdorf attackiert in einer Erklärung die Medien und sieht sich einer Kampagne ausgesetzt. Jan Philipp Burgard erkennt – meines Erachtens zutreffend – bei ihr ein fragwürdiges Demokratieverständnis und auch eine Unaufrichtigkeit.

Zitat: 

Aus den Zeilen von Brosius-Gersdorf spricht ein fragwürdiges Verständnis von Pressefreiheit. Das wird umso deutlicher, wenn man sich im Detail mit ihrer „Anklageschrift“ gegen die Medien auseinandersetzt. So heißt es in der Erklärung, die Berichterstattung über ihre Position zur Reform des Schwangerschaftsabbruchs entbehre der Tatsachengrundlage. Der Hauptvorwurf in den Medien sei, dass sie dem ungeborenen Leben die Menschenwürdegarantie abspräche.

Fakt ist: Noch im Februar 2025 äußerte Brosius-Gersdorf als Sachverständige im Rechtsausschuss des Bundestags: „Meines Erachtens gibt es gute Gründe dafür, dass die Menschenwürdegarantie erst ab Geburt gilt.“ Ein Beleg für die umstrittene Position von Brosius-Gersdorf, den auch die WELT mehrfach zitierte – und kritisierte. Doch wo entbehrt hier die Berichterstattung der „Tatsachengrundlage“, wie Brosius-Gersdorf behauptet?

Die Juristin unternimmt nicht nur einen durchsichtigen Versuch, von der Kontroverse um ihre Person abzulenken, indem sie den Medien Diffamierung vorwirft. Brosius-Gersdorf zeigt unter Druck auch ein fatal fehlgeleitetes Demokratieverständnis. Ihr Vorwurf, die Berichterstattung sei „von dem Ziel geleitet, die Wahl zu verhindern“, impliziert die Annahme, die Bundestagsabgeordneten seien intellektuell nicht in der Lage, sich ein eigenes, umfassendes Bild von Brosius-Gersdorf als Person und Juristin zu machen. Folgt man ihrer Logik, ist ihre Wahl ausschließlich an den böswilligen Medien gescheitert. Doch in Wirklichkeit ist sie an ihrer eigenen, für eine Juristin extremen Politisierung gescheitert.

Mehr (hinter einer Bezahlschranke): www.welt.de.

„Konversionsmaßnahmen-Schutz-Gesetz“

Das in Österreich geplante „Konversionsmaßnahmen-Schutz-Gesetz“ zeigt die Konturen eines staatlich-totalitärer Eingriffs in Elternrechte sowie in Therapie- und Gewissensfreiheit. DIE TAGESPOST schreibt: 

Ein brisantes Gesetzesvorhaben der österreichischen Regierung ist an die Öffentlichkeit gelangt: Das geplante „Konversionsmaßnahmen-Schutz-Gesetz“ präsentiert sich als Schutzmaßnahme, entpuppt sich jedoch als staatlich-totalitärer Eingriff in Elternrechte, Therapie- und Gewissensfreiheit. Das Gesetz erfasst Minderjährige, die sich als „transgender“ empfinden. Es untersagt jede kritische Hinterfragung des Geschlechtsumwandlungswunsches bei Jugendlichen, sei es durch Ärzte oder Eltern. Solche Gespräche würden bereits als strafbare „Konversionsmaßnahme“ gelten. Medizinern, Therapeuten, Seelsorgern und Eltern drohen bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafen bis 30 000 Euro. Erziehungsberechtigte riskieren den Verlust des Sorgerechts. So ein Gesetz ist unnötig und gefährlich.

Die Statistiken aus Österreich sind alarmierend: Zwischen 2004 und 2013 wurden 77 Mastektomien durchgeführt, von 2014 bis 2023 über 1 100 Brustamputationen bei jungen Frauen im Zuge „affirmativer Therapien“. Das Paradox: Eine 15-Jährige kann einfordern, sich die Brüste entfernen zu lassen, weil sie sich als Junge fühlt. Aber weder Eltern noch Ärzte dürften den Gründen nachgehen.

Mehr: www.die-tagespost.de.

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