Der Inhaber einer Apotheke hatte aus Gewissensgründen die Pille danach nicht vorrätig. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburgurteilte urteilte nun, dass er die Ausgabe des Arzneimittels nicht verweigern dürfe.
Pharmazeuten dürfen aus Gewissensgründen die Herausgabe zugelassener Arzneimittel nicht verweigern. Das entschied das Berufsobergericht für Heilberufe am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Die Apothekerkammer hatte ein Verfahren gegen den Apotheker eingeleitet, weil dieser die sogenannte Pille danach nicht herausgeben wollte.
Der Apotheker hatte das Arzneimittel nicht vorrätig, weil er sich eigenen Angaben zufolge nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wollte, wie das Gericht mitteilte. Der Mann habe die Abgabe des Medikaments deswegen wiederholt verweigert. Als selbstständiger Apotheker müsse er aber dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen, entschied das Berufsobergericht.
Die Pille danach sei ein apothekenpflichtiges Medikament, dessen Abgabe nicht aus Gewissensgründen verweigert werden dürfe, urteilte das Gericht. Inhaber einer öffentlichen Apotheke müssen demzufolge die umfassende Versorgung gewährleisten. Das Urteil hat nach Angaben einer Gerichtssprecherin keine Konsequenzen für den Mann.
Mehr: www.zeit.de.