Ein Körper, zwei Personen

Wer Mensch ist, ist es von Anfang an. Das Grundgesetz spricht ausnahmslos jedem Menschen die Menschenwürde zu. Trotzdem gibt es es eine starke Reformbewegung, die Schwangerschaftsabbrüche vollständig entkriminalisieren möchte. Politker der SPD und der Grünen gehen in die Offensive und wollen sogar, dass die Krankenkassen die Kosten für die Abtreibungen übernehmen. 

Einige Intellektuelle haben heute in der FAZ ihren Unmut über diese Entwicklung zum Ausdruck gebracht, denn die Pränatalmedizin erkennt immer deutlicher: „Schwangerschaft bedeutet das weitgehend autonome Heranreifen eines genetisch wie strukturell neuen Menschen im Körper einer Frau“. 

In „Ein Körper, zwei Personen“, schreiben sie (28.11.2024, Nr. 278, S. 8):

Die wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnisfortschritte, welche die Pränatalmedizin in den vergangenen dreißig Jahren (seit der Neufassung der §§ 218 ff. StGB) gemacht hat, lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass der Fetus als eigenständiges Wesen immer früher und immer präziser in seiner individuellen genetischen und strukturellen Verfasstheit erkenn- und darstellbar ist. Damit ist eine ganzheitliche (genetisch-körperliche) Analyse des Gesund heitszustands des Feten bei Abschluss der Embryonalperiode (zwölfte Schwangerschaftswoche – SSW) mit einer hohen diagnostischen Genauigkeit möglich.

Der ungeborene Mensch tritt damit für den diagnostizierenden Arzt wie für die Schwangere zunehmend aus dem unscharf ausgeleuchteten Bezirk einer eher abstrakten, allgemein gehaltenen Vagheit heraus in den Fokus einer hellen, klaren Begrifflichkeit und damit Individuation. Aus den Möglichkeiten der Diagnostik haben sich inzwischen auch Möglichkeiten der Therapie entwickelt. Der Fetus kann selbst Patient sein.

Für den behandelnden Arzt ergibt sich daraus die Notwendigkeit, in einem Schwangerschaftskonflikt sowohl die individuelle Lage der Schwangeren zu erfassen und ihr gerecht zu werden als auch die fetale Individuation zu adressieren. Wenn Ärzte zögern, einen Schwangerschaftsabbruch auf Wunsch der Schwangeren vorzunehmen, dann nicht, weil der Schwangerschaftsabbruch mit Strafe bedroht ist, sondern weil sie sich ihrem Selbstverständnis nach auch für das Wohl des von ihnen in seiner Individualität erfassten Ungeborenen als eines zweiten Patienten verantwortlich fühlen und wissen.

Mehr: zeitung.faz.net.

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