Politik

Kinderrechte in die Verfassung?

Das Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie hat mit dem Rechtsprofessor Arnd Uhle über die von der großen Koalition geplanten Kinderrechte im Grundgesetz gesprochen und die hier bereits ausgesprochenen Befürchtungen vollumfänglich bestätigt.

Auszüge:

Könnte man sich dann aber nicht auf den Standpunkt stellen, dass derartige Kinderrechte zwar vielleicht überflüssig erscheinen mögen, auf der anderen Seite aber doch zumindest unschädlich sind?

Eine solche Bewertung halte ich für verfehlt. Zwar hängt im Detail selbstredend viel von der konkreten Formulierung derartiger Kinderrechte ab. Gleichwohl zeichnet alle in jüngerer Zeit diskutierten Vorschläge die Tendenz aus, das Verhältnis zwischen Elternverantwortung und staatlichem Wächteramt zu verändern – und zwar zulasten des Elternrechts und zugunsten der staatlichen Einflussnahme. Das liegt daran, dass aufgrund der Architektur des heutigen Art. 6 GG das Elternrecht bislang nur bei einer ernsthaften Beeinträchtigung des Kindeswohls zurückgedrängt werden kann. Hingegen gestattet Art. 6 GG kein staatliches Tätigwerden, um entgegen dem Elternwillen lediglich für die vermeintlich beste Entwicklung des Kindes zu sorgen. Im Falle der Aufnahme ausdrücklicher Kinderrechte in das Grundgesetz besteht die Gefahr, dass sich genau dies ändert. Denn neu positivierte Kinderrechte haben das Potenzial, unter Berufung auf ihren Schutz zukünftig bereits im Vorfeld einer Beeinträchtigung des Kindeswohls – und damit sehr viel früher und häufiger als bislang – staatliche Interventionen zu rechtfertigen. Eine solche Entwicklung würde für das Verhältnis von Elternrecht und staatlichem Wächteramt einen in seiner Bedeutung kaum überschätzbaren Paradigmenwechsel darstellen.

Unterstellt, es käme in der Folge einer Grundgesetzergänzung zu einem Paradigmenwechsel: Wie würde sich dieser aus Ihrer Sicht konkret auswirken?

Ein derartiger Paradigmenwechsel hätte vielfältige Auswirkungen. Die Kette denkbarer Beispiele ist lang. Exemplarisch könnte gestützt auf ein kindliches Recht auf Bildung etwa einer staatlichen Kindergartenpflicht der verfassungsrechtliche Weg gebahnt werden. Eine solche Pflicht könnte unter Umständen auch für Kinder in frühem Lebensalter, gar für Kleinkinder, vorgesehen werden – unabhängig davon, ob die Eltern dies für richtig halten oder nicht. Das zeigt an: Kinderrechte weisen die Tendenz auf, das Elternrecht zulasten des staatlichen Bestimmungsrechts zu schmälern. Bei ihnen gewinnt weniger das einzelne Kind an Rechten, sondern vielmehr der Staat an Bestimmungsmacht.

Mehr: www.i-daf.org.

[asa]3765520802[/asa]

 

Der gläserne Inder

Wohin das Zusammenspiel von privater und staatlicher Datensammelwut führen kann, kann man in Indien sehen. Das Land verkörpere das „dystopische Endresultat eines Überwachungsapparates“, meint der Journalist Emran Feroz:

Aadhaar – zu Hindi: „Grundlage“ – lautet der Name der größten biometrischen Datendank der Welt, die von der indischen Regierung ins Leben gerufen wurde. Laut dem offiziellen Narrativ soll die Datenbank, die bereits seit 2009 existiert, die Massenverwaltung in der „größten Demokratie der Welt“ erleichtern und Korruption bekämpfen. So soll etwa durch Aadhaar den Armen besserer Zugang zu Sozialhilfen ermöglicht werden.

Was vernünftig klingt, ist allerdings nur die eine Seite der Medaille. Denn Aadhaar sammelt so ziemlich alle Daten, die ein Mensch haben kann. Mittlerweile ist es zu einem Pflichtprogramm für jeden indischen Bürger geworden. Ungefähr so, als würde jeder Inder gezwungen, sich bei Facebook anzumelden und dort alle Daten über sich preiszugeben – und am Ende haben sowohl die Regierung als auch mächtige Privatkonzerne Zugriff darauf. Einfach ausgedrückt: In Indien muss jeder durchschaubar, ja gläsern werden.

Hier der vollständige Kommentar:

 

Das EU-Parlament und die Grundrechte

Wie stehen die Europa-Abgeordneten in Brüssel und Straßburg, insbesondere die deutschen, zu einigen Kernpunkten der gesellschaftspolitischen Debatte in Europa? Das Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie (iDAF) hat einige Punkte zusammengestellt. Besonders alarmierend finde ich folgende drei Hinweise:

Meinungs- und Gewissensfreiheit. Die Europa-Abgeordneten lehnten die Feststellung ab, dass das Grundrecht auf Verweigerung aus Gewissensgründen in Artikel 10 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der EU verankert und dass die Praxis der Verweigerung aus Gewissensgründen in den Mitgliedstaaten der EU durch einen umfassenden rechtlichen und politischen Rahmen angemessen geregelt ist. Vor allem lehnten sie die Feststellung ab, „dass ein umfassender und klarer rechtlicher und politischer Rahmen für die Praxis der Verweigerung aus Gewissensgründen seitens der Gesundheitsdienste vorliegt, mit dem sichergestellt wird, dass die Interessen und Rechte Einzelner, die um legale medizinische Versorgung ersuchen, gewahrt, geschützt und erfüllt werden.“

Gender-Ideologie und Homo-Ehe und die Zuständigkeiten der EU. Wer hier mit Widerstand der C-Parteien gerechnet hatte, wurde enttäuscht. Die deutschen Europa-Abgeordneten von CDU und CSU stimmten für die Homo-Ehe und für die verpflichtende gegenseitige Anerkennung der Homo-Ehe auch in Mitgliedsstaaten, in denen es dieses Rechtsinstrument gar nicht gibt, sie stimmten für „Lehrpläne der Toleranz“ und Gender-Unterricht an Schulen ohne elterliches Einverständnis. Der Hinweis in diesem Zusammenhang, dass die Hauptverantwortung für die Bildung eines Kindes in erster Linie bei seinen Eltern liege (Änderungsantrag 45),wurde von den Deutschen genauso abgelehnt wie die Forderung, dass im Bereich der Kinderrechte der Vorrang der von Mutter und Vater geteilten Vorbildfunktion für ihre Kinder und ihre einzigartige und privilegierte Position im Hinblick auf den Schutz des Kindeswohls in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen, und dass der harmonischen und vollständigen Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes und dem Schutz seiner psychischen Gesundheit besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist (46).

Abtreibung als Menschenrecht. Der Grundrechte-Bericht des christdemokratischen Berichterstatters Frank Engel (Luxemburg) stellt Abtreibung als Menschenrecht dar, und die Abwesenheit von Abtreibungsmöglichkeiten als Folter. Das erinnert an die langwierigen Verhandlungen über das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in Rom. Dort wurde bereits erfolglos versucht, fehlende Abtreibungsmöglichkeiten mit Folter gleichzustellen (aufgrund der erzwungenen Mutterschaft). Der kollektive Aufschrei der Christdemokraten blieb jedoch aus.

Hier mehr: www.i-daf.org.

Kinderrechte ins Grundgesetz? Eltern, hört die Signale!

In dem Beitrag „Kinderrechte im Grundgesetz“ habe ich die GroKo-Absicht kommentiert, Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern. Das die Kinderrechte nicht so gut sind, wie sie klingen, meint auch Moritz Breckner in einem Kommentar für das Medienmagazin PRO:

Denn wer bestimmt, was im Interesse der Kinder ist, und was nicht? Die Gruppen, die bei Kleinkindern ein reges Interesse an vielfältiger Sexualkunde vermuten, sind bereits sehr laut und einflussreich. Wer kommt als nächstes? Es gibt auch Gruppen, die behaupten, eine atheistische Erziehung sei im Interesse von Kindern, da Religion schädlich sei.

Wer die gesellschaftliche Deutungshoheit zu sensiblen Themen gewinnt, der wird auch versuchen, die Deutungshoheit darüber zu erlangen, welche Rechte Kinder haben – oder er wird sich zumindest im Diskurs auf die Kinderrechte im Grundgesetz berufen. Es ist zu befürchten, dass diese Rechte eben doch gegen die Eltern durchgesetzt werden. Gut, dass Kinder Menschen sind – denn die Menschenrechte sind bereits in der Verfassung verankert. Gesonderte Kinderrechte braucht es nicht.

Mehr: www.pro-medienmagazin.de.

Die Form wahren

Die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare war ein krasser Fall parlamentarischen Versagens. Eigentlich hätte es um das Kind und sein Wohl gehen müssen. Das meint Peter Graf Kielmansegg, emeritierter Professor für Politikwissenschaft (Mannheim). In einem Beitrag für die FAZ schreibt er (Ausgabe vom 01.02.1081, Nr. 27, S. 8):

Angesichts der epochalen Bedeutung der Entscheidung, die zu treffen war, kann man die hastige Beiläufigkeit, mit der der Bundestag sich damals seiner Aufgabe entledigte, nur als einen krassen Fall parlamentarischen Versagens werten. Aber welchen Sinn hat es, dieses Versagen dem Nachfolge-Parlament jetzt, da es an die Arbeit geht, in Erinnerung zu rufen? Das Thema wird auf keine politische Agenda zurückkehren. Der 19. Deutsche Bundestag wird die am 30. Juni 2017 getroffene Entscheidung nicht rückgängig machen, natürlich nicht. Aber er wird sich, den 30. Juni 2017 im Gedächtnis, einen solchen Auftritt vielleicht doch nicht ein zweites Mal leisten wollen, wenn Entscheidungen von ähnlichem Gewicht anstehen. Das gibt dem Blick zurück seine Bedeutung.

Art. 6 GG liest nur richtig, wer ihn ganz liest. Die Absätze 2 bis 5 haben es explizit mit dem Kind zu tun. Alles spricht dafür, dass auch Abs.1, der Ehe und Familie dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung unterstellt, vom Kind her gedacht werden muss. „Besonderer Schutz“ – es gibt keine andere Institution, die die Verfassung so stark hervorhebt. Und warum das? Um die verlässliche, auf Dauer angelegte Paarbeziehung geht es dabei auch. Aber der Grund für die Entschiedenheit, mit der die Verfassung den Staat darauf verpflichtet, Ehe und Familie besonders zu schützen, ist doch zuerst das Kind. Die Ehe genießt besonderen Schutz, weil nur aus der Gemeinschaft von Mann und Frau neues menschliches Leben hervorgehen kann – Kinder werden von Vätern gezeugt und von Müttern geboren. Und weil die Weitergabe des Lebens einer Gemeinschaft von Mann und Frau vorbehalten bleiben soll, die dauerhaft institutionalisiert ist.

Der Text ist ungewöhnlich wuchtig und prägnant. Ich hoffe, dass er demnächst frei zugänglich gemacht wird und werde dann den Link nachreichen.

VD: JS

Die schillernde Vergangenheit der linksintellektuellen Renate Riemeck

Renate Riemeck (1920–2003) gehörte zu den prominenten links-pazifistischen Intellektuellen der alten Bundesrepublik. Sie publizierte zur Pädagogik, übernahm die Vormundschaft der 14-jährigen Ulrike Meinhof und führte die „Deutsche Friedens-Union“ (DFU), die sich links neben der SPD etablierte und – wie sich später herausstellte – durch die DDR finanziell gefördert wurde.

Die DFU war in den 60er-Jahren eine bei etlichen protestantischen Theologen und Pastoren beliebte Kleinpartei. „Albert Schweitzer, der Samariter von Lambarene und Humanitäts-Fetisch der Deutschen“, hatte sogar „der Friedensfreundin die Erlaubnis gegeben, sein Konterfei für die Wahlwerbung zu benutzen“ (DER SPIEGEL, 23.08.1961, Nr. 35, S. 28). „Hatte die DFU mithin auf dem Gewerkschafts-Acker nichts zu bestellen, so gelang ihr doch ein – wenn auch schmaler – Einbruch in die Front der evangelischen Hirten Westdeutschlands. Da die Riemeck-Partei ‚am besten den christlichen Bemühungen um Frieden‘ entspreche, forderten 25 evangelische Pastoren die Wähler öffentlich auf, für die DFU zu stimmen: „Wer Frieden will, muß Frieden wählen“ (ebd.). Im April 1964 schrieben Riemeck und Größen wie Erich Kästner oder Helmut Gollwitzer gemeinsam einen Brief an Ludwig Erhard und forderten darin ein Umdenken in der Rüstungspolitik. Noch bei „Riemecks Tod 2003 erschienen zahlreiche wohlwollende Nachrufe, die ihren Einsatz als Kämpferin für Frieden, Ost-West-Versöhnung, Frauenrechte und anthroposophische Perspektiven sowie ihre Verdienste für die demokratische Kultur der Bundesrepublik würdigten“ (FAZ vom 31.01.2018, Nr. 26, S N3).

Die FAZ berichtet in dem Artikel „Die Ketzerin“ weiter, dass Riemeck Mitglied der NSDAP war (FAZ vom 31.01.2018, Nr. 26, S N3):

Riemeck behauptete, ihr Interesse an Ketzergeschichte sei überhaupt erst durch die Empathie für das Schicksal der Juden motiviert worden. Im Jahr 1989 gab sie Alice Schwarzer in einem „Emma“-Interview zu Protokoll: „Ich habe ja auch nicht zufällig über ,Ketzer‘ promoviert. Damit meinte ich eigentlich die Juden.“ Der Satz ist überaus bezeichnend für Riemeck, und die „Emma“ fand ihn so stark, dass sie ihn zur Seitenüberschrift machte. Er ist aber auch eine dreiste Lüge. Denn wir wissen heute, dass Riemeck zum Zeitpunkt der Abfassung ihrer Dissertation keineswegs Regimegegnerin war, sondern vielmehr Mitglied der NSDAP.

Zwar trat sie im Herbst 1943 wieder aus der Nazipartei aus, doch legen neuere Enthüllungen nahe, dass sie alles andere als eine Kämpferin für das Schicksal der Juden war. Ihre als verschollen gemeldete Dissertation ist nämlich wieder aufgetaucht und enthält eindeutig antisemitische Passagen:

Warum aber behauptete Riemeck noch zwanzig Jahre später, ihre Dissertation sei verschollen? Die Antwort gibt uns das Manuskript selbst. Bei seiner Lektüre zeigt sich zunächst, dass der 1992 veröffentlichte Aufsatz identisch mit der Doktorarbeit ist. Lediglich die Anhänge fehlen – sowie drei Passagen, die jeweils nur ein oder zwei Sätze ausmachen. Diese kurzen Stellen aber haben es in sich: Sie handeln nämlich allesamt von Juden. Und sie zeigen, dass Riemeck bei ihrer ketzergeschichtlichen Doktorarbeit keineswegs, wie später behauptet, das Schicksal der damals vom NS-Staat verfolgten und ermordeten Minderheit im Sinn hatte.

Mit anderen Worten: Riemeck schrieb in ihrer Dissertation genau in der üblichen antisemitischen, rassistischen Weise über die Juden, wie sie die Nazi-Ideologie vorgab. Riemecks nachträglicher Anspruch, dass sie das Schicksal der zeitgenössischen Juden im Sinn hatte, als sie 1943 über Ketzer schrieb, ist lachhaft.

Kinderrechte im Grundgesetz

In der finalen Fassung der Ergebnisse der Sondierungsgespräche von CDU, CSU und SPD steht lapidar auf S. 10: „Wir werden Kinderrechte im Grundgesetz ausdrücklich verankern.“

Kinderrechte im Grundgesetz. Das klingt gut. Die linken Parteien wollten schon länger den direkten, staatlichen Zugriff auf die Kinder erleichtern. Im Jahre 2012 bekannte die SPD-Politikerin Manuela Schwesig, damals Familienministerin, unverblümt im Deutschlandfunk: „Wir müssen die Kinderrechte im Grundgesetz verankern. Oftmals sind Elternrechte oder andere Rechte höher als die Kinderrechte. Das halte ich für falsch.“ Folglich soll der Staat im Blick auf die Kinder mit größerer Autorität ausgestattet werden als die Eltern. Das kommt nicht ganz überraschend. Frau Schwesig stammt aus Frankfurt an der Oder und wurde sozialistisch erzogen. Heute, also nur 5 Jahre später, stimmen ihr die Eliten der CDU und CSU in diesem Ansinnen zu.

Was ist denn falsch an so einer Verfassungsänderung? Meist werden schnell Fälle von vernachlässigten oder misshandelten Kindern herangezogen, um die Stärkung von Kinderrechten zu begründen. Dabei sind die Rechte von Kindern in solchen Fällen ausreichend geschützt. Behörden können in Verdachtsmomenten bereits heute aktiv werden.

Gewollt wird etwas anderes. Mutti Staat möchte direkt in die Familien hineinregieren und sich das Recht sichern, im Zweifel gegen die Interessen und Überzeugungen der Eltern bestimmen zu können, was für die Kinder gut ist. Auf diese Weise werden die Elternrechte, die durch die Verfassung zugesichert sind, abgemildert. Jenes: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“, wird zugunsten des: „Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ abgeschwächt. Bei einer Pflichtenkollision, also in jenem Fall, beim dem die Vorstellungen des Staates mit den Absichten der Eltern rivalisieren, können sich die staatlichen Behörden leichter durchsetzen. Derzeit keine unmittelbare Bedrohung. Aber totalitäre Staatsmächte lieben solche Möglichkeiten zurecht.

Ich zitiere aus dem empfehlenswerten Buch Gender von Christoph Raedel (Gender: Von Gender Mainstreaming zur Akzeptanz sexueller Vielfalt, Brunnen, 2017, S. 164–165):

Totalitäre Staaten haben von jeher gewusst, warum sie die Kinder beim Staat besser aufgehoben sahen als in der Familie. Wer Leitbilder wie das Verständnis von Geschlecht und sexueller Vielfalt in der Gesellschaft verankern möchte, der muss möglichst früh bei den Kindern ansetzen. In seiner ersten Stufe verfolgte der Ansatz von GM zunächst das Ziel, Frauen durch eigene Erwerbstätigkeit zu wirtschaftlicher Selbstständigkeit zu führen, was für Mütter nur durch Abgabe der Kinder in eine Betreuungseinrichtung möglich ist.

Die radikalisierte Variante von GM, die bereits Kinder in ihrer „aufgezwungenen Identität“ heterosexueller Zweigeschlechtlichkeit verunsichern will, kann bei der immer stärker ausgebauten Fremdbetreuung der Kinder ansetzen. Denn je mehr Kinder von Anfang an die Kita besuchen, desto mehr Kinder kommen in den Genuss einer staatlichen Sexualerziehung, die nach WHO-Vorgaben „mit der Geburt“ beginnt (vgl. 5.1). Dagegen geraten Familien, in denen die Kinder in den ersten Lebensjahren zu Hause betreut werden, unter den Verdacht, sich den Maßnahmen zur kollektiven „Beglückung“ zu widersetzen und mutmaßlich Horte der Intoleranz zu sein.

Flankiert werden diese Maßnahmen durch Bestrebungen, im Grundgesetz „Kinderrechte“ festzuschreiben. Es scheint, als seien Kinder durch das Grundgesetz in seiner geltenden Fassung nicht hinreichend geschützt. So konkret möchten das Politiker dann aber doch nicht behaupten. Sie sprechen allgemeiner von den besonderen Bedürfnissen von Kindern und der Absicht, mit einer Ergänzung des Grundgesetzes das Bewusstsein der Bevölkerung für die Rechte der Kinder zu stärken. Allerdings wird eine Gruppe (wie die der Kinder) nicht erst dadurch Grundrechtsträger, dass sie im Grundgesetz ausdrücklich erwähnt wird – zumal dies bei den Kindern bereits der Fall ist, nämlich in Art. 6 Abs. 2, wo das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder festgeschrieben ist.

Genau diese explizite Einbindung der Kinderrechte – nämlich ihres Rechts darauf, von ihren Eltern erzogen zu werden – stört die Befürworter von Kinderrechten im Grundgesetz. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundesrates hat in seinem Gutachten zur Sache vorliegender Änderungsentwürfe den Paradigmenwechsel klar identifiziert: „Bislang ist das Wächteramt [des Staates] im Wesentlichen in Bezug zur (grundsätzlich vorrangigen) Eltemverantwortung ausgestaltet. Die vorgeschlagene Neuregelung würde hingegen eine davon losgelöste Verantwortung des Staates für die Schaffung besonderer, kindgerechter Lebensbedingungen festschreiben.“ Und genau dies scheint gewollt, auch wenn z.B. UNICEF die Kodifizie-rung der Kinderrechte – wenig plausibel – mit den Elternrechten zu begründen sucht. Nicht die Fürsorge für Kinder, wohl aber ein seine eigentlichen Anliegen verschleiernder Aktionismus ist entbehrlich. Denn die Pointe des „Menschenwürdeschutzes, den unsere Verfassung verspricht, liegt freilich darin, dass Merkmale nicht zählen. In der Abstraktion von Alter, Geschlecht und Herkunft behauptet der Mensch seine Würde – und mit ihm das Kind“.

VD: AW

[asa]3765520802[/asa]

 

#NETZDG erweist sich als Desaster

Der 30. Juni 2017 war ein denkwürdiger Tag. Zuerst hat der Deutsche Bundestag mit 393 Ja-Stimmen geradezu berauscht die „Ehe für alle“ eingeführt. Und anschließend wurde in Gegenwart von nur 40 bis 60 Politikern das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NETZDG) bei Gegenstimmen der Fraktion Die Linke und Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Grüne und nur einer Gegenstimme aus den Reihen der CDU/CSU-Fraktion verabschiedet.

Maas sagte in der kurz geführten Debatte (alles nachzulesen im Protokoll der Sitzung):

Mit diesem Gesetz beenden wir das verbale Faustrecht im Netz und schützen die Meinungsfreiheit aller, die im Netz unterwegs sind und sich dort auch äußern wollen. Wir stellen sicher, dass jeder seine Meinung äußern kann, ohne deswegen beleidigt und bedroht zu werden. Das ist keine Einschränkung, sondern es ist eine Voraussetzung für die Ausübung der Meinungsfreiheit.

Das Gesetz gegen Hass im Netz erweist sich bereits nach wenigen Tagen als Desaster. Die sozialen Netzwerke werden nicht befriedet, sondern wirken zunehmend toxisch. DIE WELT hat eine kurze Zwischenbilanz veröffentlicht:

Und selten gab es wohl ein Gesetz, bei dem sich bereits nach einer knappen Woche konstatieren lässt, dass es nicht das tut, was es tun soll. Beziehungsweise: Es tut viel zu viel. Oder noch präziser: Es verleitet die Netzwerke dazu, viel zu viele Beiträge aus ihren Netzwerken zu löschen, die zwar möglicherweise schwer zu ertragen, aber vom Grundsatz der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Selbst in Fällen, die juristisch zweifelhaft sind, wird – wie im Vorfeld prognostiziert – lieber ein Kommentar gelöscht, um sich als profitorientiertes Unternehmen nicht angreifbar zu machen. Denn eine Geldstrafe für das Löschen von zu vielen Postings gibt es natürlich nicht. Zumal die Betreiber der Netzwerke auf ihren Plattformen im rechtlichen Rahmen letztlich schalten und walten können, wie sie wollen.

Hier: www.welt.de.

Zensur in der BRD

Die CDU-SPD Koalition hat an dem Tag, als die „Ehe für alle“ durchgewinkt wurde, auch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) von Heiko Maas verabschiedet. Volker Kauder stellte sich hinter das Vorhaben und sagte dazu im Sommer der WELT:

In der Tat geht Facebook beim Löschen nach seinen eigenen Regeln vor. Das können sie ja auch. Sie müssen aber eben auch sicherstellen, dass rechtswidrige Inhalte ebenso entfernt werden, wenn sich ein Betroffener beschwert. Dass die Plattformen das tun müssen, steht seit Langem im Gesetz. Jeder, der sich im Medienrecht auskennt, weiß, dass es da Grauzonen gibt, ob eine Aussage rechtswidrig ist oder nicht.

Es geht aber in dem Gesetz auch gar nicht darum, ob eine Löschung nun zu Recht oder zu Unrecht nicht vorgenommen wurde. Ziel des Gesetzes ist es, dass die sozialen Medien überhaupt erst einmal ein ordentliches Beschwerdemanagement aufbauen. Jeder, der sich beschwert, soll in einem vertretbaren Zeitraum eine Antwort bekommen. Versuchen Sie dies doch heute einmal …

Inzwischen beschweren sich mehr und mehr Leute darüber, dass z.B. bei Facebook Beiträge gelöscht werden oder das Konto vorübergehend gesperrt wird, weil sie etwas mitteilen, was dem Mainstream widerspricht. Neueste Opfer sind Hedwig Freifrau von Beverfoerde und die Demo-Für-Alle. Facebook hat dort durchgegriffen. Begründung:

Wir entfernen Beiträge, die Personen basierend auf Rasse, Ethnizität, nationaler Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder Behinderung angreifen.

Hier mehr: charismatismus.wordpress.com.

Türkei: Islamstaat nicht nur Staat der Muslime

Nachfolgend veröffentliche ich einen anonymen Gastbeitrag, der Einblick in die aktuelle Islamdebatte innerhalb der Türkei gewährt. Er fasst Äußerungen des Islamgelehrten Hayrettin Karaman zusammen, die kürzlich in einer dem Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan nahestehenden Tageszeitung publiziert wurden.

Der Islamstaat nicht nur Staat der Muslime

Hayrettin Karaman ist ein türkischer Islamgelehrter. Neben seiner Lehrtätigkeit und zahlreichen Veröffentlichungen schreibt er regelmäßig eine Kolumne für die türkische Tageszeitung „Yeni Şafak“ (wörtlich: Neue Morgendämmerung). Die „Yeni Şafak“ ist bekannt für ihre Nähe zum türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan und der Regierungspartei AKP („Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung“). Beiträge von Hayrettin Karaman sind aber bei der Analyse des türkischen Zeitgeschehens vor allem deshalb bedeutsam, weil er als einer der islamischen Gelehrten gilt, auf dessen Meinung zu aktuellen und grundsätzlichen Themen Präsident Erdoğan hört.

In seiner Kolumne in der „Yeni Şafak“ vom 22. Oktober beschäftigt sich Karaman unter der Überschrift „Das Ziel des Islam ist es nicht, die Umma zu spalten, sondern sie zu integrieren“ mit der Frage, ob es aus islamischer Sicht mehrere islamische Staaten geben solle. Für ihn steht die Antwort fest: „Wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, wird die Umma ein einziger Staat sein und alle Muslime werden Untertanen dieses Staates sein.“

Neben einer Begründung dieser Hauptthese und der Diskussion darüber, wie diese Frage heute anzugehen sei, weil die „Voraussetzungen“ eben noch nicht gegeben seien, geht Karaman in einem Satz auch auf das Schicksal der Nichtmuslime in einem solchen islamischen Staat ein: „Wie wir schon oft zum Ausdruck gebracht haben, ist der Islamstaat nicht nur ein Staat der Muslime. Im Falle dass die Nichtmuslime (ihn) akzeptieren, werden sie eine einfache Steuer bezahlen, ihren Status bewahren und dadurch zu Staatsbürgern und zu Inhabern von Menschenrechten werden.“

Bei der angesprochenen Steuer geht es um die aus frühislamischer Zeit bekannte und auch im Osmanischen Reich, dem Vorgänger der Republik Türkei, lange Zeit angewandte „Kopfsteuer“, die speziell von Nichtmuslimen erhoben wird. Den „Status bewahren“ spielt vermutlich auf den Schutz an, den solche islamischen Staaten Juden und Christen gewährt haben, solange diese sich mit ihrem Stand als „Bürger zweiter Klasse“ zufrieden gaben und gewisse Sonderregeln einhielten, zu denen auch der unbedingte Verzicht auf Mission unter der muslimischen Mehrheitsbevölkerung gehörte.

Abgesehen von der vielleicht für manchen westlichen Beobachter verblüffenden Tatsache, dass in der lange als laizistisches Modell geltenden Türkei heute der ideale Islamstaat diskutiert wird, wirft die Bemerkung des Islamprofessors ein bezeichnendes Licht auf ein unter führenden Islamisten verbreitetes Verständnis der Menschenrechte. Menschenrechte werden nicht gemäß dem westlichen Verständnis als jedem Menschen von Anfang an eigene und unveräußerliche Rechte gesehen. Vielmehr vergibt der (islamische) Staat diese Rechte quasi als Gunstgewährung für ein den islamischen Regeln entsprechendes Wohlverhalten.

Wenn also heute weltweit über Menschenrechte gesprochen wird, kann man ohne genaue Begriffsbestimmung leicht aneinander vorbeireden.

Nach oben scrollen
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner