Wann beginnt mein Recht auf Leben?

In seinem Buch A Defense of Abortion schreibt der an der University of Colorado lehrende Philosophieprofessor David Boonin, dass „ein Fötus im Grunde einfach nur ein menschliches Wesen in einem sehr frühen Stadium seiner Entwicklung“ sei. Er erkennt also an, dass ein Mensch mit dem Embryo/Fötus, der man einmal war, identisch ist. Trotzdem verteidigt er das Recht auf Abtreibung.

Scott Klusendorf hat sich seine Argumentation und die Einwände seiner Gegner genau angesehen und schreibt: 

Es genügt nicht, ein Mensch zu sein, so Boonin, um daraus ein Recht auf Leben abzuleiten. Konkret erklärt er: „Die Tatsache, dass ein menschlicher Fötus zur selben Spezies gehört wie Sie und ich, kann kein Argument sein, ihm dasselbe Recht auf Leben wie Ihnen und mir zuzusprechen.“ Der intrinsische Wert eines Menschen ist nach Boonins Definition eine zufällige Eigenschaft, die ein Fötus erst im späteren Verlauf der Schwangerschaft erwirbt, nämlich nachdem eine organisierte kortikale Hirnaktivität vorhanden ist, die zum aktuellen Zeitpunkt ein Verlangen nach etwas ermöglicht – was laut Boonin zwischen fünfundzwanzig und zweiunddreißig Wochen nach der Empfängnis der Fall ist. Nur ein gegenwärtiges Verlangen, kein zukünftiges, verleihe Wert und begründe ein Recht auf Leben. Da ein Fötus im frühen Stadium kein gegenwärtiges Verlangen hat, habe er auch kein Recht auf Leben.

Kurz gesagt, der Mensch ist zwar ab einem bestimmten Zeitpunkt existent, aber er wird erst zu einem späteren Zeitpunkt in dem Sinne intrinsisch wertvoll, dass er Subjekt von Rechten wird. Bis dahin mag die Abtreibung moralisch kritisierbar sein, nicht aber moralisch unzulässig.

Mehr: www.evangelium21.net.

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3 Kommentare
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FrankS
4 Monate zuvor

Ist die Festlegung auf organisierte kortikale Hirnaktivität hinsichtlich des Verlangens nicht erneut eine willkürliche? Denn der Wille bzw. der Drang zum Leben ist kaum auf so einen Zeitpunkt festzulegen. Einen Mensch erst als schützenswert anzusehen, wenn er ein Verlangen hat bzw. haben kann, erscheint mir daher sehr suspekt.

Der Schutz eines Menschen darf kein Ausschlusskriterium sein. Im Gegenteil muss der Schutz dafür sorgen, dass ein solches Verlangen nicht nur in sicherem Rahmen entstehen, sondern später auch ausgelebt werden kann. Diesen Schutzraum enger zu fassen, damit Leben straffrei vernichtet werden kann, ist aus meiner Sicht nicht akzeptabel.

Johannes G.
4 Monate zuvor

Eine insgesamt gute Zusammenfassung von Boonins Sichtweise. Ich verstehe allerdings nicht, weshalb Boonins Konzeption andere Verfechter eines Rechts auf Abtreibung „beunruhigen“ sollte. Da würde mich eine Quelle interessieren. Die Frage, was „ich“ bin, wird sowohl unter Befürwortern als auch Gegnern eines Rechts auf Abtreibung kontrovers diskutiert. Bin ich essenziell ein biologischer Organismus, die Summe meiner psychologisch miteinander verbundenen Bewusstseinszustände oder gar eine rein immaterielle Entität etc.? Die Frage nach dem Existenzbeginn hält ein Großteil der an der Debatte Beteiligten jedenfalls nicht für entscheidend, da selbst ein sehr früher Beginn der menschlichen Existenz (im nicht rein biologischen Sinne) allein noch nichts über die Frage nach der Zulässigkeit einer Abtreibung aussagt. Es reicht nach Auffassung der meisten Verfechter eines Rechts auf Abtreibung aus, dass die mentalen und kognitiven Fähigkeiten nicht dem Niveau entsprechen, das nach deren Auffassung für Personsein erreicht werden muss. In dieser Hinsicht unterscheiden sich Boonin, Singer, Tooley etc. meiner Ansicht nach daher nicht wesentlich. Boonin kommt den Gegnern eines… Weiterlesen »

Helge Beck
3 Monate zuvor

Ihr wagt es „Recht auf Leben“ in den Mund zu nehmen? Shame on you, disgusting.

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