Dey, Xier, Hen

Am 1. August tritt das so genannte Selbstbestimmungsgesetz in Kraft. Dann kann jeder sein Geschlecht und den Vornamen, der ihm von seinen Eltern gegeben wurde, auf Antrag ändern lassen. Nachvollziehen kann man solch eine Gesetzgebung eigentlich nur, wenn man die geistesgeschichtlichen Umbrüche kennt, die sie vorbereitet haben (vgl. Der Siegeszug des modernen Selbst #ad). Das Gesetz wird allerlei familiäre und gesellschaftliche Konflikte provozieren und wohl auch die Gerichte, die sowieso überlastet sind, schwer beschäftigen.

Matthias Heine gibt uns einen Vorgeschmack:

Nicht nur am Zutritt zu Umkleidekabinen, Toiletten und anderen bisher ausschließlich biologischen Frauen vorbehaltenen Räumen könnten sich demnächst juristische Konflikte entzünden. Ein viel allgemeinerer Kampfplatz droht das sogenannte „Misgendern“ zu werden.

Das sogenannte „Offenbarungsverbot“ besagt laut Paragraf 13 des Selbstbestimmungsgesetzes: „Sind Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person nach § 2 geändert worden, so dürfen die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden.“ Damit hat es aber eine Bewandtnis, die verschiedene Deutungen und Auslegungen zulässt. 

Inwieweit es künftig strafbar ist, eine Person zu misgendern – also ihr unerwünschtes abgewähltes Geschlecht sprachlich zu enthüllen, ist umstritten. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung steht unter Paragraf 14: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §13 Absatz 1 Satz 1 die Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden“. 

Doch wo beginnt das misgendern? Schon wenn man unerwünschte Pronomen gebraucht – also eine Person, die jetzt Frau ist, mit er bezeichnet? Das Bundesfamilienministerium versucht, entsprechende Bedenken zu entkräften: „Ein generelles Verbot des sogenannten ,Misgenderns’ oder ,Deadnamings’ ist im Selbstbestimmungsgesetz nicht geregelt.“ Bußgeldbewehrt sei das Misgendern nur, wenn eine „Person durch die Offenbarung absichtlich geschädigt“ würde. In einem frühen Entwurf war 2022 noch die Rede davon gewesen, strafbar sei es, wenn eine Person absichtlich oder fahrlässig misgegendert würde – was die interessante philosophische Frage aufwirft, welche Möglichkeiten der Verhaltensinterpretation es denn zwischen „absichtlich“ und „fahrlässig“ überhaupt gäbe.

Doch in der aktivistischen queeren Szene zeichnet sich schon jetzt ab, dass man das neue Gesetz offensiv im eigenen Sinne zu interpretieren gedenkt.

Mehr: www.welt.de.

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